Fälle der Automobilkanzlei

Unser Mandant erwarb im Jahr 2012 einen BMW 116i als Neuwagen zum Preis von über 31.000 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Darlehen auf. Nach den Angaben unseres Mandanten traten am Fahrzeug kurz nach der Übergabe diverse Mängel im Bereich der Elektronik auf. Deswegen wollte er den Vertrag rückabwickeln.

Unser Mandant forderte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages wegen Mängeln am Fahrzeug. Die Verkäuferin stimmte der Wandlung eines BMW X3 xDrive 35d zu und nahm das Fahrzeug zurück. Im Rahmen der Abrechnung wurde die Nutzungsentschädigung mit 0,67 Prozent des Kaufpreises pro gefahrene 1.000 km erheblich zu hoch angesetzt. Weitere Positionen wurden nicht erstattet. Diese Konditionen waren für den Käufer nicht akzeptabel.

Der Käufer erwarb im März 2012 einen Audi A1 Ambition Sportback als Neufahrzeug zum Preis von etwa 20.500 €. Er bemängelte, dass das Klimabedienteil und die Lüftung beim Anfahren für einen kurzen Augenblick ausfielen. Der Fehler trete sporadisch auf. Er verlangte vom Verkäufer mehrmals die Beseitigung des Fehlers. Dieser verwies auf den Hersteller, der noch keine Abhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt habe.

Unser Mandant leaste einen Mercedes-Benz E400 im Wert von ca. 72.000 €. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeuges beanstandete er die nach seinem Empfinden ungewöhnlichen Quietschgeräusche beim Betätigen der Bremse im Stadtverkehr. Der Wagen war deshalb im Januar zweimal für etwa 3 - 4 Tage zur Nachbesserung in anerkannten Fachwerkstätten des Herstellers. Im März forderte der Leasingnehmer die Leasinggeberin zur Beseitigung der Mängel auf. Diese verwies ihn an den Verkäufer. Daraufhin beauftragte er uns mit der Leasing-Rückabwicklung.

Die Käuferin erwarb im Jahre 2013 einen BMW 320i Limousine als Neuwagen für ca. 35.500,00 €. Im März diesen Jahres verlangte sie vom Verkäufer die Reparatur des Fahrzeuges. Sie spüre beim Abbremsvorgang ein "Rubbeln" oder "Ruckeln". Der Verkäufer lehnte eine kostenlose Reparatur zunächst ab und reagierte auf eine Fristsetzung der Käuferin nicht.

Der Käufer erwarb einen Land Rover Discovery 4 als Neufahrzeug zum Preis von etwa 65.000 €. Anfang des Jahres beanstandete er beim Verkäufer eine aus seiner Sicht fehlerhafte Funktion der RDS-Funktion. Die im Fahrzeug verbaute Anlage erkenne die Verkehrsdurchsagen aller empfangbaren Radiosender und gebe diese zum Teil simultan wieder. Es sei nicht möglich, die Verkehrsmeldungserkennung auf einzelne ausgewählte Sender zu beschränken. Er forderte Nachbesserung. Der Verkäufer lehnte ab.