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Der Käufer erwarb im März 2012 einen Audi A1 Ambition Sportback als Neufahrzeug zum Preis von etwa 20.500 €. Er bemängelte, dass das Klimabedienteil und die Lüftung beim Anfahren für einen kurzen Augenblick ausfielen. Der Fehler trete sporadisch auf. Er verlangte vom Verkäufer mehrmals die Beseitigung des Fehlers. Dieser verwies auf den Hersteller, der noch keine Abhilfemaßnahme zur Verfügung gestellt habe.

Zuletzt sollte der Kläger mit einem Datenlogger umherfahren, um dem Betrieb bei der Beseitigung des Mangels behilflich zu sein. Daraufhin beauftragte er uns mit der Geltendmachung seiner Rechte. Nachdem der Verkäufer auch innerhalb einer weiteren Frist den Fehler nicht beseitigen konnte, forderten wir die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges.

Auch diese Forderung wurde nicht erfüllt. Daraufhin erhoben wir Klage zum Landgericht Berlin. Wir forderten die Neulieferung und machten hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag geltend. Wenige Tage nach der Zustellung der Klageschrift konnten sich die Parteien auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages einigen. Der Käufer erwarb bei dem Autohaus kurzfristig ein anderes Fahrzeug. Der Betrag aus der Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeuges wurde dabei auf den Kaufpreis angerechnet.

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