Elektronik

Unser Mandant erwarb im Jahr 2012 einen BMW 116i als Neuwagen zum Preis von über 31.000 EUR. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein Darlehen auf. Nach den Angaben unseres Mandanten traten am Fahrzeug kurz nach der Übergabe diverse Mängel im Bereich der Elektronik auf. Deswegen wollte er den Vertrag rückabwickeln.

Der Mandant bemängelte, dass an dem von ihm gekauften Fahrzeug der Regensensor nicht einwandfrei funktioniere. Da sich immer sehr vielen Regen auf der Windschutzscheibe sammle, sei die Sicht stark beeinträchtigt. Weiterhin werde im Display des Fahrzeuges sehr oft angezeigt, dass das Waschwasser fehle. Zudem sei der Radioempfang und der Klang des im Fahrzeug verbauten Hifi-Systems sehr schlecht. Da diese Mängel nach seiner Aussage bei mehreren Werkstattaufenthalten nicht behoben werden konnten, erklärten wir für ihn den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Verkäuferin lehnte die Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung ab, dass die Mängel alle behoben seien. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung entschied sich unser Mandant auf einen entsprechenden Vorschlag der Gegenseite, dieser noch eine weitere Möglichkeit zur Nachbesserung zu gewähren. In diesem Zusammenhang beanstandete unser Mandant auch den erheblich zu hohen Kraftstoffverbrauch seines Fahrzeuges. Laut Herstellerangeben soll beim streitgegenständlichen Fahrzeug ein kombinierter Verbrauch von 5,8 Liter je 100 Kilometer bestehen. Tatsächlich sei aber ein kombinierter Verbrauch von 8,6 Liter je 100 Kilometer festzustellen.

Der Verkäuferin wurde eine Frist von mehr als drei Wochen zur umfassenden Beseitigung der Mängel gesetzt. Die Verkäuferin vertrat die Auffassung, dass die Frist zu kurz sei. Nachdem innerhalb der gesetzten Frist keinerlei Nachbesserungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wurde ein Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vor dem zuständigen Gericht erhoben. Das Gericht hat die Klage ohne Begutachtung unter anderem mit der Begründung abgewiesen, die Beanstandungen haben keine Mangelqualität bzw. seien nicht erheblich. Hiergegen richtet sich unser Mandant mit der Berufung.

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