Die Gewährleistung beim Autokauf beinhaltet mit der Nacherfüllung, Rücktritt / Wandlung, Minderung, Schadenersatz und dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen verschiedene Rechte, die dem Käufer eines mangelhaften Autos zustehen. Der Käufer kann dabei das ihm persönlich günstigste Gewährleistungsrecht individuell wählen und teilweise auch mit anderen Rechten kombinieren. Garantien können Gewährleistungsrechte ggf. ergänzen. Gewährleistungsfristen begrenzen die Gewährleistungsrechte zeitlich. Sie sind im Einzelfall allerdings oftmals deutlich länger, als eigentlich erwartet.
Grundlagen Auto-Gewährleistung
Die Gewährleistung beim Autos ist zunächst in den §§ 434 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gesetzlich geregelt. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, gelten diese Regelungen sowohl für die Gewährleistung von Neuwagen, als auch für die Gewährleistung von Gebrauchtwagen.
In gewissem Umfang und abhängig von den Konstellationen des Einzelfalls kann von den gesetzlichen Vorgaben zur Gewährleistung abgewichen werden. Diese müssen vertraglich geregelt werden, wobei vor allem in Kaufverträgen über Gebrauchtwagen i.d.R. größere Abweichungen und eine Verkürzung der Gewährleistung möglich ist.
Von der gesetzlich zwingenden Gewährleistung ist die freiwillige Garantie zu unterscheiden. Neben den Gewährleistungsrechten können beim Autokauf insoweit weitere Rechte aus Garantien bestehen. Es sind sowohl Garantien bei Neuwagen als auch Garantien bei Gebrauchtwagen möglich.
Voraussetzung: Mangel am Auto
Damit der Autokäufer Gewährleistungsrechte geltend machen kann, muss das Auto mangelhaft sein. Die Existenz eines oder mehrerer Mängel ist (neben weiteren Voraussetzungen) zwingende und zentrale Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten. Der Mangel muss zu dem Zeitpunkt vorliegen, an dem das Gewährleistungsrecht geltend gemacht wird. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, muss der Mangel auch noch bis kurz vor Erlass des Urteils (genauer: zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) vorliegen.
Experten-Tipp: Nach dem Rücktritt vom Autokaufvertrag sollten die für den Rücktritt relevanten Mängel möglichst nicht mehr beseitigt werden. Dies sollte dem Verkäufer schriftlich mitgeteilt werden.
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Gewährleistungsfristen
Ansprüche auf Gewährleistung beim Autokauf können nur innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Der Umfang der Gewährleistungsfrist ist von verschiedenen Faktoren abhängig:
- Person des Käufers (Verbraucher oder Unternehmer)
- Zustand des Autos (Neu- oder Gebrauchtwagen)
- Abschluss besonderer Vereinbarungen zur Gewährleistung
- Verhalten während der Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist muss anhand der oben genannten Faktoren für jeden Einzelfall individuell geprüft werden. Sie kann zunächst zwischen 0 und 2 Jahren betragen. Gewährleistungsrechte können ggf. auch noch länger als zwei Jahre geltend gemacht werden, so dass sich die Gewährleistungsfrist faktisch "verlängert". Hier sind auch Zeiträume von 2 ½ oder 3 Jahre oder auch noch längere Zeiträume möglich. Selbst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist besteht so unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Gewährleistung für Mängel am Auto einzufordern.
Experten-Tipp: Auch wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist sollte geprüft werden, ob eine Verlängerung durch besondere gesetzliche Regelungen möglich ist. Dies gilt insbesondere, wenn das Auto bereits mehrfach repariert wurde.
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Arten der Gewährleistung beim Autokauf
Die Gewährleistungsrechte beim Auto sind unterschiedlich ausgestaltet. Der Fahrzeugkäufer kann die folgenden Rechte geltend machen:
- Nacherfüllung, d. h. Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache
- Rücktritt / Wandlung
- Minderung
- Schadenersatz
- Ersatz vergeblicher Aufwendungen