Rücktritt

Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Auto können die ursprünglichen vertraglichen Verpflichtungen rückgängig gemacht werden. Insbesondere kann der Fahrzeugkäufer den von ihm gezahlten Kaufpreis zurück fordern. Dafür muss er das Fahrzeug dem Verkäufer zurück geben. Daneben sind verschiedene weitere gegenseitigen Leistungen abzuwickeln. Rücktritte vom Kaufvertrag sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Das Fahrzeug muss insbesondere mangelhaft sein.

Auch beim Leasing von Fahrzeugen ist ein Rücktritt möglich. Zu unterscheiden sind zwei Formen des Rücktritts: der (eher seltene) Rücktritt vom Leasingvertrag und der (häufige) Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug. In einem typischen Leasingvertrag werden die dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden Sachmängelrechte umfangreich abgetreten und zugleich die Sachmängelhaftung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer ausgeschlossen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Dabei müssen jedoch Grenzen beachtet werden.

Ist ein LKW erheblich mangelhaft, kann ggf. der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag erklärt werden. Anschließend ist der LKW-Kaufvertrag rückabzuwickeln. Dadurch wird die Rückgabe des LKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises erreicht. Daneben können bestimmte weitere Rechte und Pflichten bestehen. Besonderheiten im Vergleich zum PKW-Rücktritt ergeben sich vor allem aus einer unterschiedlichen Höhe der Nutzungsentschädigung.

Ist ein Oldtimer mangelhaft, so kann ggf. der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Daraufhin wird der Kaufvertrag rückabgewickelt: Der Oldtimer wird an den Verkäufer zurückgegeben und dieser muss den Kaufpreis zurückzahlen. Daneben können bestimmte weitere Rechte und Pflichten bestehen. Generell gelten dieselben Regelungen wie beim Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag. Besonderheiten ergeben sich aber vor allem daraus, dass es regelmäßig keine "übliche Beschaffenheit" eines Oldtimers gibt und oft vom Käufer selbst oder dessen Beauftragten am Oldtimer "gebastelt" wird.
Der Käufer eines Gebrauchtwagen hat bei Mängeln gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Gebrauchtwagenhändler. Er kann, ebenso wie der Käufer eines Neuwagens, Beseitigung des Mangels und unter Umständen Schadensersatz verlangen. Vor allem aber hat er ebenfalls die Möglichkeit, vom Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zurückzutreten.