Rücktritt Leasingvertrag Auto

Auch beim Leasing von Fahrzeugen ist ein Rücktritt möglich. Zu unterscheiden sind zwei Formen des Rücktritts: der (eher seltene) Rücktritt vom Leasingvertrag und der (häufige) Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug. In einem typischen Leasingvertrag werden die dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden Sachmängelrechte umfangreich abgetreten und zugleich die Sachmängelhaftung des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer ausgeschlossen. Dies ist grundsätzlich zulässig. Dabei müssen jedoch Grenzen beachtet werden.

Rücktritt vom Leasingvertrag

Der Rücktritt vom Leasingvertrag spielt sich zwischen den Vertragsparteien des Leasingvertrages, also Leasinggeber und Leasingnehmer ab. Ein Rücktrittsgrund ergibt sich aus dem Leasingvertrag selbst. Der Rücktritt vom Leasingvertrag bietet etwa dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich vor Ablauf des vereinbarten Laufzeit vom Leasingvertrag zu lösen.

In der Praxis sind Rücktritte vom Leasingvertrag eher selten anzutreffen. Dies resultiert vor allem daraus, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung in fast allen Leasingverträgen vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten wurde. Der Leasinggeber ist damit nicht mehr für Mängel am Auto verantwortlich und der Leasingnehmer muss sich an den Verkäufer / Händler des Fahrzeugs wenden.

Auch beim Rücktritt vom Leasingvertrag bzw. dessen vorzeitiger Beendigung sind die allgemeinen Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu beachten.

Rücktritt vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug

Die weitaus meisten Leasingverträge nehmen wie dargestellt eine umfassende Abtretung der gesetzlichen Gewährleistung vom Leasinggeber an den Leasingnehmer vor. Obwohl also ursprünglich der Leasingnehmer gar keine Gewährleistungsrechte gegen den Fahrzeug-Verkäufer hatte, wird er nun wie ein Fahrzeugkäufer behandelt. Er kann daher insbesondere den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag erklären.

Der leasingvertraglich veranlasste Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag unterscheidet sich nach den Voraussetzungen nicht vom allgemeinen Kfz-Rücktritt. Soweit die kaufvertraglich erforderlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, kann der Kaufvertrag über das Fahrzeug rückabgewickelt werden.

Allerdings sind bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über geleaste Fahrzeuge verschiedene weitere Voraussetzungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zurücktretende Leasingnehmer sich neben den Interessen des Verkäufers vor allem auch mit den Interessen des Leasinggebers als seinem direkten Vertragspartner auseinander zu setzen hat. Welche Punkte hier im Einzelnen zu beachten sind, kann nicht allgemein gesagt werden. Sie sind eine Frage des Einzelfalls, die nur unter Rückgriff auf die jeweiligen individuellen vertraglichen Vereinbarungen beantwortet werden können.

Typischer Leasingvertrag

Leasinggesellschaften schließen in ihren AGB regelmäßig die Vermieterhaftung für Mängel am Fahrzeug aus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Leasingnehmer keine Rechte wegen eines Sachmangels geltend machen kann. Der Ausschluss erfolgt nämlich unter gleichzeitiger Abtretung der dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden Sachmängelrechte. Damit ist der Leasingnehmer berechtigt, sich wegen Gewährleistungsrechten direkt an den Verkäufer bzw. Lieferanten des Fahrzeugs zu wenden.

Beispiel: Die Leasingvertragsparteien vereinbaren die üblichen Leasingbedingungen. Diese sind in den Leasing-AGB enthalten, die dem Formblatt beigefügt sind. Nun tritt der Motorschaden ein. Dem Leasingnehmer stehen nun die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer/Händle r zu. Er kann also direkt in dessen Werkstatt fahren und dort den Motor reparieren lassen.

Durch diese Konstruktion unterscheidet sich der Leasingvertrag entscheidend vom Mietvertrag. Die geschilderte Verfahrensweise ist deshalb rundsätzlich zulässig [1]. In einem typischen Leasingvertrag hat der Leasingnehmer im Ergebnis dieselben Rechte, wie ein Käufer gegenüber dem Händler. Er muss sich nicht an den Leasinggeber, mit dem er ja die eigentliche vertragliche Bindung eingegangen ist, wenden.

Grenzen der Freizeichnung von der Gewährleistungspflicht

Der Leasinggeber kann sich nur durch eine unbedingte, vorbehaltlose und uneingeschränkte Übertragung der kaufrechtlichen Mängelansprüche wirksam von seiner eigenen Gewährleistungspflicht befreien [2]. Eine im Ergebnis völlig leerlaufende Abtretung in einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher wurde bisher als nicht ausreichend angesehen, weil der Leasingnehmer in diesem Fall kein Äquivalent für den Ausschluß der mietrechtlichen Haftung des Leasinggebers erhält.

Schränkt der Leasinggeber die Abtretung in unwirksamer Weise ein, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Konstruktion zur Folge. Nach überwiegender nicht unkritisiert gebliebener Ansicht lebt sodann die mietrechtliche Eigenhaftung des Leasinggebers für Sach- und Rechtsmängel nach den §§ 535 ff. BGB wieder auf. Dieses hohe Haftungsrisiko versuchen Leasinggesellschaften in der Regel zu vermeiden, weshalb unbillige Haftungseinschränkungen in der Praxis selten sind. Dennoch kann eine Prüfung der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im Einzelfall empfehlenswert sein. Etwa dann, wenn der Leasinggeber bei Beendigung des Leasingvertrages Ersatz für Gebrauchsspuren und Mängel verlangt und die Gewährleistungsrechte gegen den Händler verjährt sind.

Ersatzpflicht des Leasingnehmers

Am Ende des Leasingvertrages stellt sich immer wieder die Frage, ob der Leasingnehmer zum Ersatz der Reparaturkosten für die Beseitigung von Schäden und Gebrauchsspuren am Fahrzeug verpflichtet ist. Dies hängt davon ab, in welche Kategorie der Beeinträchtigung die Schäden einzuordnen sind. Eindeutige und allgemeingültige Aussagen lassen sich hier aufgrund der Vielzahl möglicher Schäden und Beeinträchtigungen unmöglich aufstellen. 


[1] BGH 16.09.1981, NJW 1982, 106ff.

[2] Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn. L 82; BGH 17.12.1986, NJW 1987, 1072.

 

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