Unsere Mandantin kaufte im Jahre 2012 eine Mercedes Benz S350 BlueTEC Limousine als Gebrauchtwagen (Baujahr 2011) im Wert von über 80.000 EUR. Nach ihren Angaben ist an den Bremsen ein unnormales Quietschen festzustellen, teilweise sogar bei der Fahrt ohne Benutzung der Bremsanlage. Zusätzlich soll ein erheblich erhöhter Verbrauch des AdBlue Zusatzmittels zu bemerken sein. Sie erklärte deswegen den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Bereits kurz nach dem Kauf bemerkte unsere Mandantin, die ungewöhnlichen Geräusche aus dem Bereich der Bremsanlage. Bei einer Vielzahl von Werkstattaufenthalten soll der Mangel nicht behoben worden sein. Des Weiteren musste nach Ihrer Aussage schon mehrfach das AdBlue Zusatzmittel nachgefüllt werden.
Die Gegenseite wies den Rücktritt zurück und berief sich auf den Eintritt der Verjährung. Daraufhin wurde sie auf die Hemmung bzw. den Neubeginn der Verjährung aufgrund der durchgeführten Reparaturmaßnahmen hingewiesen. Nachdem die Gegenseite die Rückabwicklung trotzdem ablehnte, entschied sich unsere Mandantin unter Zeit- und Kostengesichtspunkten gegen eine klageweise Durchsetzung.