Auto

Der von uns beratene Käufer erwarb als Kaufmann einen neuen 7er BMW Baujahr 2009 im Wert von rund 112.000 EUR. An dem Kaufvertrag wollte der Käufer jedoch nicht mehr festhalten und wieder rückabwickeln, da ihn Geräusche an dem Fahrzeug störten. Am Ende des Prozesses stand jedoch ein Urteil, welches zu Ungunsten unseres Mandanten ausfiel.

Schon kurz nach der Übergabe des Fahrzeuges, meinte der Käufer, er vernehme störende Geräusche an dem Fahrzeug.
Im Innenraum seien fahrzeuguntypische Windgeräusche am Dach wahrzunehmen, die ab einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h auftreten. Darüber hinaus seien je nach Fahrgeschwindigkeit hochfrequente Quietschgeräusche wahrzunehmen. Beim Anfahren und Schalten sei zudem ein Ruckeln wahrzunehmen, was auf das Getriebe zurückzuführen sei. Die Fahrzeug-Software sei auch fehlerhaft. Teilweise erscheine auf dem Bordcomputer nur noch ein blauer oder komplett schwarzer Bildschirm, auch das Radio könne nicht mehr angezeigt werden. In den darauf folgenden Werkstattbesuchen seien die Mängel nicht beseitigt worden.

Da jedoch zwischen Kaufleuten das Handelsrecht Anwendung findet, konnte der Prozess in diesem konkreten Fall nicht erfolgreich beendet werden. Der Käufer hat nämlich dem Verkäufer den angeblichen Mangel nicht unverzüglich angezeigt, womit die Gewährleistungsrechte keine Anwendung mehr finden. In diesem Fall wird somit deutlich wie wichtig es ist, möglichst schnell zu reagieren, und dass es angezeigt sein kann so früh wie möglich einen Anwalt einzuschalten.

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