Unser Mandant kaufte einen neuen hochwertigen Peugeot RCZ 200 im Wert von rund 36.000 EUR. Er erklärte jedoch den Rücktritt vom Vertrag, weil ihn Klappergeräusche an dem Fahrzeug störten.
Kurz nach dem Kauf seien dem Käufer Klappergeräusche im Heckbereich aufgefallen. Die Reparaturversuch seien nicht geeignet gewesen die Ursache der Geräusche zubeheben und zudem seien noch weiter Mängel an den Bremsen und sporadische Zündaussetzer beim Beschleunigen aufgetreten.
Nachdem das Angebot des Autohauses die Hinterachse komplett auszutauschen abgelehnt wurde, konnte man sich im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs darauf einigen, dass rund 80 % des Kaufpreises zurück erstattet werden. Der Abschlag resultierte aus der hohen Laufleistung des Fahrzeuges.