Der durch uns vertretene Käufer eines Audi A5 Sportback im Wert von rund 37.000 EUR bemängelte das Getriebe des Fahrzeuges. Nach Angaben des Käufers ließ sich nach einiger Zeit der dritte und fünfte Gang nur noch sehr schwergängig einlegen. Dieser Mangel sei auch in den darauf folgenden Werkstattbesuch nicht behoben worden. Nach den Werkstattbesuchen sei es zudem sporadisch nicht mehr möglich gewesen den zweiten Gang einzulegen.
Wir konnten die Wandlung im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Autohaus vollziehen. Mit diesem Vergleich verpflichtete sich das Autohaus, den gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten, zudem wurden die Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite übernommen und eine Kapitalverzinsung in Höhe von 2% des Nettokaufpreises gezahlt. Darüber hinaus wurden noch die Aufwendungen des Käufers in Höhe von rund 6.000 EUR erstattet.