Die von uns vertretene Käuferin erwarb im Mai 2013 einen gebrauchten KIA Sorento für 22.991 EUR. Die Verkäuferin bewarb das Fahrzeug auf autoscout24.de mit folgenden Angaben: "Unfallfrei", "Scheckheftgepflegt", "1. Hand", und "Werksgarantie gültig".
Nach Übergabe vielen der Käuferin diverse Mängel auf. Im Zusammenhang mit einem Defekt an der Antriebswelle habe ihr der Hersteller dann mitgeteilt, dass die Werksgarantie wegen fehlender Eintragungen im Scheckheft nicht bestehe. Daraufhin beauftragte uns die Käuferin mit der anwaltlichen Vertretung gegenüber der Verkäuferin. Auf Wunsch der Käuferin forderten wir diese zunächst auf, die Kosten für die fällige Reparatur zu übernehmen.
Die Verkäuferin ließ anwaltlich u.a. mitteilen, die Angaben im Internet erfolgten ohne Gewähr und sie behalte sich "Tippfehler" vor. Zudem sei unklar, ob die Defekte auf Mangel bei Gefahrübergang zurückzuführen sein. Gleichwohl sei man ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer gütlichen Lösung bereit. Die Reparatur erfolgte gleichwohl nicht innerhalb der gesetzten Frist. Die Klägerin ließ noch ein Gutachten einholen, wonach der Wagen sogar einen Unfall erlitt, bei dem Spachtelmasse aufgetragen worden sei. Daraufhin erklärten wir den Rücktritt vom Kaufvertrag und die Anfechtung. Die Ansprüche der Käuferin werden derzeit gerichtlich geltend gemacht.