Die Käuferin bestellte im Juli 2012 einen Ford Focus Titanium als Neuwagen zum Preis von 24.900,00 EUR. Die Verkäuferin lieferte das Fahrzeug am 25.10.2012 aus. Jedoch verfügte das gelieferte Fahrzeug nicht über den bestellten TFT-Farb-Bordcomputer-Monitor, sondern über das LCD Display aus dem C-MAX Titanium. Die Käuferin forderte den Verkäufer deshalb zur Nacherfüllung auf und erklärte dann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bot der Käuferin einen Minderungsbetrag an.
Schließlich beauftragte uns die Käuferin mit der Durchsetzung ihrer Interessen. Daraufhin erhielt sie den gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen und das in Zahlung gegebene Altfahrzeug zurück. Im Gegenzug übergab sie den Focus und leistete eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises pro gefahrener 1.000 km. Die Verkäuferin hatte zuvor eine Nutzungsentschädigung zwischen 0,67 % und 1 % gefordert.
Wegen der Rechtsanwaltskosten erhob die Käuferin anschließend Klage. Die Verkäuferin wehrte sich gegen die Pflicht zur Erstattung dieser Position. Die Produktionsänderung sei nicht als erheblicher Mangel einzustufen. Sie habe von der Produktionsänderung im Zeitpunkt der Auslieferung nichts gewusst und bei der Inspektion des Fahrzeuges nicht bemerkt, dass der Wagen nur über ein kleineres Display verfüge. Zudem habe sie den Vertrag freiwillig rückabgewickelt.
Das Amtsgericht Neukölln verurteilte die Verkäuferin mit Urteil vom 24.02.2014 (Az.: 14 C 191/13) zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten. Die hiergegen eingelegte Berufung der Verkäuferin wies das Landgericht Berlin zurück.