Mietwagen

Die Käuferin erwarb im Januar 2014 einen Audi A5 als Gebrauchtwagen zum Preis von 22.500,00 EUR. Anschließend erklärte Sie die Anfechtung wegen arglistier Täuschung. Zur Begründung führte sie an, ihr sei verschwiegen worden, dass der Wagen Unfallbeseitigungsspuren aufweise und über einen nicht unerheblichen Zeitraum gewerblich als Mietfahrzeug genutzt worden sei. 

Die Verkäuferin wies die Ansprüche zurück und erklärte ein eingeholtes Privatgutachten der Klägerin für widersprüchlich und unbeachtlich. Auf den Vorwurf der gewerblichen Nutzung als Mietfahrzeug ging sie nicht ein. Daraufhin beauftragte uns die Käuferin. Wir erklärten vorsorglich noch den Rücktritt vom Kaufvertrag und gaben der Gegenseite ausreichend Gelegenheit, die Ansprüche anzuerkennen. Wir übersandten der Beklagten entsprechende Beweise.

Anschließend erklärte die Verkäuferin, den Wagen vom Werk erworben und anschließend selbst als "Selbstfahrer Mietfahrzeug" eingesetzt zu haben. Dies sei der Käuferin jedoch nicht verschwiegen worden. Vielmehr habe die Käuferin das Fahrzeug so kennengelernt und auch zur Probe gefahren. Daraufhin erhoben wir Klage auf Rückabwicklung zum Landgericht Berlin.

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