NutzungsentschädigungIm Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags wird oftmals nur über die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung gesprochen. Dabei wird häufig übersehen, dass auch der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen gegen den Verkäufer eine "Entschädigung" verlangen kann: die Kapitalverzinsung. Der vom Verkäufer zu erstattende Kaufpreis ist vom Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Man spricht dann von der "Verzinsung des eingesetzten Kapitals" oder auch kurz der "Kapitalverzinsung".

Der Kapitalverzinsung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Verkäufer den Kaufpreis "nutzen" konnte. Die dadurch erlangten Vorteile, nämlich die Zinsen, hat er herauszugeben. Dies gilt vor allem auch für die Fälle, in denen er keine (Guthaben-)Zinsen erlangt, sondern (Schuld-) Zinsen erspart hat. Diese Ersparnisse hat er ebenfalls herauszugeben.

Letztlich ist die Kapitalverzinsung das "Gegenstück" zur Nutzungsentschädigung. Bei letzterer entschädigt der Käufer den Verkäufer für die Nutzung des Autos. Ebenso muss jedoch auch der Verkäufer den Käufer für die Nutzung des Geldes des Käufers entschädigen.

Einzelheiten zur Kapitalverzinsung sind in der Rechtsprechung umstritten. Auch die Ermittlung der Zinshöhe, die jeweils für den Einzelfall vorzunehmen ist, kann schwierig sein. Eine zumindest erste Orientierung am kaufmännische Zinssatz des Handelsgesetzbuches (HGB) erscheint in der Praxis zweckmäßig. Dieser kaufmännische Zinssatz beträgt 5 %.

Zwei Anmerkungen zum Schluss:

Es fällt auf, dass in der Praxis vor allem seitens der Verkäufer immer wieder Verständnisschwierigkeiten bestehen (oder solche vorgegeben werden). Auf eine Forderung von Kapitalverzinsung in Höhe von z.B. 5% wird oft dahingehend reagiert, dass der Käufer solch hohen Zinsen bei keiner Bank erhalten würde. Diese Überlegung ist falsch. Es kommt nicht auf Zinseinnahmen des Käufers, sondern auf Zinseinnahmen und Zinsaufwendungen des Verkäufers an. Viele Verkäufer wenden deutlich mehr als 5% an Finanzierungszinsen auf.

Die Kapitalverzinsung kann in vielen Fällen auch noch nach einer bereits abgeschlossenen Rückabwicklung geltend gemacht werden.

 

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