Schadenersatzansprüche existieren als spezielle Gewährleistungsrechte auch beim Autokauf. Soweit dem Fahrzeugkäufer etwa durch KFZ-Mängel Schäden entstehen, kann er hierfür unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer Schadenersatz verlangen. Dabei sind insbesondere die folgenden Fallgruppen von praktischer Bedeutung.

Mangelbedingte Reparaturkosten

Angefallene Reparaturkosten müssen im Rahmen der Gewährleistung für Autos unter Umständen vom Verkäufer ersetzt werden, sofern sie auf Fehler des Fahrzeugs zurückgehen. Beispiele hierfür sind der

  • Kauf neuer Bremsbeläge wegen vorzeitiger Abnutzung nebst Montage,
  • Austausch von Glühlampen, die wegen Spannungsschwankungen funktionsunfähig wurden
  • etc.

Verdienstausfall / entgangener Gewinn

Es besteht möglicherweise auch ein Ersatzanspruch, sofern durch Pannen oder Werkstattaufenthalte ein Verdienst- oder Gewinnausfall entstanden ist. Wie den beiden nachfolgenden Beispielen zu entnehmen ist, benötigt man zur Geltendmachung dieser Ansprüche insbesondere Informationen zur durchschnittlichen Höhe des Verdienstes oder zu dem konkreten Gewinn, der durch die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs z.B. wegen einer Panne entgangen ist. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist in der Regel schwierig, da die Voraussetzungen vom Käufer umfassend bewiesen werden müssen.

Beispiele:

1. Ein Selbständiger, der jährlich 92.000 € verdient, kann für eine Panne während der Arbeitszeit einen Verdienstausfall von 50 € je Stunde geltend machen. Um diesen Stundensatz zu errechnen wird das Jahreseinkommen (92.000 €) zunächst durch die Anzahl der jährlichen Arbeitswochen (hier 46 Wochen) und anschließend durch die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (hier 40 Stunden) geteilt.

2. Kann ein Selbständiger wegen einer Panne einen Geschäftstermin nicht wahrnehmen und entgeht ihm hierdurch der Abschluss eines vorteilhaften Geschäfts, das mit Sicherheit einen Gewinn von 2.000 € zur Folge gehabt hätte, so kann er diesen Betrag geltend machen.

Vertragskosten

Ersatzfähig sind unter Umständen auch diejenigen Kosten, die in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, der Abholung des Fahrzeugs, der Vertragsdurchführung sowie der Vertragsbeendigung angefallen sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um folgende Positionen:

  • Telefongebühren,
  • Kosten für die Bestellung,
  • Fahr- und Reisekosten bei Selbstabholung,
  • Überführungskosten,
  • Kosten für die Nummernschilder und KfZ-Papiere,
  • Zulassungsgebühren,
  • Abmeldekosten,
  • Gutachterkosten zum Zwecke der Fehlerfeststellung oder bei Untersuchung im Rahmen der Abnahme,
  • Kosten für den Rücktransport

Sonstiger Schadenersatz

Darüber hinaus ist auch ein Ersatz von weiteren Schäden möglich, sofern diese im Ergebnis auf Fehler des Fahrzeugs zurückgehen. Kann ein Geschäftstermin wegen einer Panne beispielsweise nicht vom Betroffenen selbst wahrgenommen werden, sondern muss er einen anderen beauftragen, den Termin für ihn wahrzunehmen, so sind die für den Vertreter angefallenen Kosten vom Verkäufer zu tragen.

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