Soweit der Käufer eines Autos Anschaffungen gemacht hat, welche speziell für das Fahrzeug getätigt wurden und nicht anderweitig verwenden werden können, kommt ein Anspruch auf den Ersatz dieser vergeblichen Aufwendungen in Betracht. Dabei ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt eines (mangelfreien) Fahrzeugs gemacht wurden und der Käufer diese auch billigerweise machen durfte.

Für den im Rahmen der Kfz-Gewährleistung möglichen Ersatz vergeblicher Aufwendungen kommen beispielsweise in Betracht:

  • Winterreifen nebst Montage,
  • Felgen,
  • Sonnenschutzrollos nebst Einbau,
  • Sondersitze nebst Einbau,
  • Freisprechanlage nebst Einbau,
  • Dachgepäck- oder Fahrradträger
  • etc.

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