Der durch uns vertretene Leasingnehmer leaste im Jahr 2011 einen Audi TT RS Coupé im Wert von 67.630 EUR. Der Leasingnehmer spürte u.a. bei Geschwindigkeiten zwischen 130 und 200 km/h eine verminderte Bremskraftwirkung und ein Bremsenrubbeln. Zudem habe er ein teigiges Gefühl beim Bremsen. Mehrere Nachbesserungsversuche verschafften nach seinen Angaben keine endgültige Abhilfe. Deshalb beauftragte er uns mit der Rückabwicklung.
Wir erklärten für den Leasingnehmer daraufhin den Rücktritt vom Vertrag. Die Gegenseite lehnte eine Rückabwicklung ab. Ein vom Verkäufer zu vertretener Mangel liege nicht vor. Eine einvernehmliche Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen lehnte die Gegenseite ab. Daraufhin erhob der Leasingnehmer Klage zum zuständigen Landgericht.
Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Bremsen. Dieser bemerkte die Beanstandungen des Klägers nicht. Nachdem auch ein zusätzlich eingeholtes Privatgutachten zu dem Ergebnis gelangte, dass die spürbaren Vibrationen und Pedalvibrationen unterhalb der für Seitenschlagabweichung zugelassenen Grenzwerte lägen, entschied sich der Kläger zur Rücknahme der Klage. Er hatte zwischenzeitlich bereits ein anderes Fahrzeug geleast und wünschte eine zügige Beendigung der Angelegenheit.