Ist ein PKW mangelhaft, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Wandlung durchgeführt bzw. vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Der Beitrag informiert vertieft und praxisnah über die Details einer PKW-Wandlung. Alternativ steht ein eigenständiger Beitrag zur Übersicht über die Kfz-Wandlung zur Verfügung.
Hintergrund der PKW Wandlung
Die Wandlung ist eines von mehreren Rechten eines Käufers bei Sachmängeln. Man spricht insoweit von Gewährleistungsrechten. Bei der Pkw-Wandlung sind die nachfolgend genannten Voraussetzungen zu beachten. Soweit diese erfüllt sind, erfolgt die Wandlung durch eine einfache einseitige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Besondere Voraussetzungen, insbesondere Formvorschriften, sind hierbei nicht zu beachten. Allerdings muss der Käufer im Streitfall ggf. nachweisen können, dass diese Erklärung dem Verkäufer auch wirksam zugegangen ist.
Der veraltete Fachbegriff der "Wandlung" wird streng genommen heute nicht mehr verwendet. Er wurde mit der Schuldrechtsreform durch den "Rücktritt" ersetzt. Dennoch hat sich der Begriff der "Wandlung" in der Praxis insbesondere für Fragestellungen im Zusammenhang mit mangelhaften Fahrzeugen und deren "Rückgabe" fest eingebürgert. In diesem Beitrag wird daher dieser Praxis folgend weiterhin auch der Begriff der Wandlung verwandt.
Voraussetzungen einer PKW Wandlung
Voraussetzungen für die Wandlung bzw. den Rücktritt eines PKW sind:
- Ein oder mehrerer Mängel am Auto. Insbesondere ein Sachmangel kann einen Rücktritt ermöglichen.
- Abgelaufene oder entbehrliche Frist. Insbesondere zweimal erfolglose Nachbesserung.
- Rücktrittserklärung und deren Zugang.
Mangel
Um einen Autokaufvertrag rückabzuwickeln / zu wandeln muss das Auto zunächst mangelhaft sein. Man unterscheidet Sachmängel und Rechtsmängel. Beim Autokauf sind insbesondere die Sachmängel von Bedeutung.
Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, liegt ein Mangel insbesondere dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Zur Frage, welche gewöhnliche Verwendung zugrunde zu legen ist existieren verschiedene Fallgruppen und umfangreiche Rechtsprechung.
Fristsetzung oder entbehrliche Frist
Dem Verkäufer des Autos muss erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt worden sein. Wann eine Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Eine Fristsetzung ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
- Es liegen besondere Umstände vor, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dabei müssen die Interessen des Verkäufers und des Käufers berücksichtigt werden.
- Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar.
- Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat.
Zur Fristsetzung und der Frage, wann diese entbehrlich ist, können aufgrund der unbestimmten Begriffe (z.B. "angemessen" und "unzumutbar") keine allgemeingültigen Werte angegeben werden. Die genaue Ausfüllung dieser Begriffe hat in jedem Einzelfall individuell zu erfolgen. So ist eine angemessene Frist für den Austausch des Motors z.B. sicherlich länger als diejenige für den Wechsel eines Außenspiegels.
Rücktrittserklärung
Der Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Händler vor Ort, bei dem das Fahrzeug übergeben wurde, nicht unbedingt der Vertragspartner sein muss.
In jedem Fall sollte die Rücktrittserklärung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und der Zugang beim Vertragspartner unter Angabe des Datums dokumentiert sein.
Folgen der Wandlung: das Rückgewährschuldverhältnis
Nach Zugang der Wandlungserklärung beginnt das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Obwohl oftmals zwischen Wandlung / Rücktritt vom KfZ-Kaufvertrag einerseits und der Fahrzeug Rückabwicklung andererseits nicht differenziert wird, bestehen Unterschiede. Wandlung / Rücktritt ist gewissermaßen Voraussetzung für die angestrebte Rückgabe des Fahrzeugs, dessen tatsächliche Durchführung Folge aus dem erklärten Rücktritt resultiert.
Das ursprüngliche Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Autokaufvertrag ist mit Beginn des Rückgewährschuldverhältnisses beendet. Stattdessen müssen sich die Parteien nunmehr mit der Rückabwicklung des Autokaufvertrags befassen. Bei der Rückabwicklung des Autokaufvertrages geht es um die eigentliche und zentrale Frage der Fahrzeugrückgabe und den damit verbundenen Konditionen.
Stichwortartig lassen sich die Rechtsfolgen einer Wandlung wie folgt zusammen fassen:
- PKW Rückabwicklung Zug um Zug: Fahrzeug Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises für das Auto.
- Käufer des Kfz zahlt bei Wandlung Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.
- Verkäufer des PKW zahlt Kapitalverzinsung für Nutzung des Kaufpreises.
- Weitere Ansprüche möglich.
Nach Abschluss der gesamten Pkw-Wandlung, d.h. auch nach Beendigung des Rückgewährschuldverhältnisses, sind im Ergebnis beide Parteien so gestellt, als wenn Sie sich niemals auf den ursprünglichen Kaufvertrag eingelassen hätten. Insbesondere erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer erhält das Auto zurück. Natürlich ist die praktische Umsetzung wesentlich komplizierter, nicht zuletzt wegen speziellen Fragen wie Nutzungsentschädigung und Kapitalverzinsung.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.