Um die Wandlung bzw. den Rücktritt erfolgreich erklären zu können, muss grundsätzlich dem Verkäufer des Autos erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt worden sein. Die Anforderungen der Fristsetzung ist größtenteils eine Abwägungsfrage und kann von Fall zu Fall variieren. Einige Grundsätze lassen sich nachfolgend dennoch aufstellen.
Angemessene Frist
Ob eine angemessene Frist vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Grundsatz muss die Frist jedoch so bemessen sein, dass der Verkäufer in der Lage ist, die bereits begonnene Erfüllung zu beschleunigen und zu vollenden. Sie brauch jedoch nicht so lang sein, dass der Verkäufer erst zum Zeitpunkt der Fristsetzung mit der Vorbereitung der Leistung beginnt. Die Frist sollte mindestens 2 Tage betragen. Im Regelfall ist eine Frist von 2 Wochen als angemessen anzusehen. Sofern eine unangemessen kurze Frist gesetzt wurde, wird automatisch eine angemessene Frist in Gang gesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass die Nachfrist erst gesetzt werde darf, wenn die Nacherfüllung fällig ist. Wird die Frist vorher gesetzt, ist die Fristsetzung unwirksam.
Entbehrlichkeit der Fristsetzung
In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei Situationen, in denen die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat. War das Fahrzeug also zweimal zur Mangelbeseitigung in der Werkstatt des Verkäufers und ist der Mangel immer noch vorhanden, kann die Wandlung ohne Weiteres erklärt werden. Die Fristsetzung ist u.a. auch dann entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert oder sie dem Käufer unzumutbar ist.
Weitere Ausnahmefälle zur Fristsetzung ...
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