Nicht jeder Mangel berechtigt zu Wandlung / Rücktritt vom Autokaufvertrag. Um vom Vertrag zurücktreten zu können, muss der Mangel erheblich sein. Ist er unerheblich, so liegt eine sogenannte Bagatelle vor und dem Käufer verbleiben nur die Möglichkeiten der Minderung oder des Schadensersatzes. Doch wann ist ein Mangel als erheblich einzustufen? Im Gesetz sucht man nach der Klärung dieser Frage vergebens. Stattdessen hat sich der Bundesgerichtshof diesem Thema vielfach angenommen. Die wichtigsten Grundsätze der Entscheidungen werden nachfolgend dargestellt.
Grundsatz
Beschaffenheitsvereinbarung
Recht einfach ist die Feststellung einer Erheblichkeit bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung. Haben die Vertragsparteien eine bestimmte Beschaffenheit eines Fahrzeuges vereinbart und stellt sich später heraus, dass diese Beschaffenheit nicht gegeben ist, so ist in der Regel von einem erheblichen Mangel auszugehen. Solch eine Beschaffenheitsvereinbarung liegt beispielsweise dann vor, wenn der Verkäufer ein "unfallfreies Fahrzeug" zugesagt hat. Sofern es sich dennoch um ein Unfallfahrzeug handelt, liegt grundsätzlich ein erheblicher Mangel vor und der Käufer ist zum Rücktritt berechtigt.
Behebbarer oder unbehebbarer Mangel
Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, so ist zunächst danach zu unterscheiden, ob der Mangel behebbar oder unbehebbar ist. Der Großteil der Mängel an Fahrzeugen kann beseitigt werden. Sofern dies der Fall ist, spielen für die Frage der Erheblichkeit des Mangels die Kosten der Mängelbeseitigung die entscheidende Rolle. Unwesentlich ist hingegen das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung. Bisher ist die genaue Kostenzgrenze der Mängelbeseitigung zur Überschreitung der Geringfügigkeit noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Jedoch ist sie wohl spätestend bei 10 % des Kaufpreises erreicht. Das heißt, sofern die Kosten der Mängelbeseitigung 10 % des Kaufpreises ausmachen, ist von einem erheblichen Mangel auszugehen. Der Käufer ist in diesem Fall zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Ein Rückgriff auf die Funkitonsbeeinträchtigung ist jedoch ausnahmsweise dann geboten, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behoben werden kann oder die Ursache des Mangels zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch nicht geklärt ist. In diesen Fällen müssen die von dem Mangel ausgehenden funktionelle, ästhetische und sonstige Belästigungen bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
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