Grundsätzlich muss der Autokäufer die Mängel an seinem Auto beweisen. Der Beweis erfolgt in vielen Fällen durch die Einholung des Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen. Der Autokäufer muss nicht nur beweisen, dass Mängel aktuell bestehen. Er muss daneben auch beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Gerade dies kann im Einzelfall schwierig werden. Für Verbraucher bestehen allerdings Erleichterungen bei der Beweisführung.

Ein Verbraucher kann sich bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten auf die Beweislastumkehr nach § 477 BGB berufen. Tritt ein Mangel innerhalb von einem Jahr seit Gefahrübergang, d. h. seit Übergabe des Autos an den Käufer, auf, so wird in der Regel vermutet, dass das Auto bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Vermutung ist für den Käufer insoweit äußerst günstig, als dass der Verkäufer nachweisen muss, dass das Auto bei Übergabe an den Käufer mangelfrei war. Dies wird ihm häufig nicht gelingen. Alleine deshalb würde er einen etwaigen Prozess verlieren.


Experten-Tipp: Gerade im Hinblick auf die Beweislastumkehr ist Autokäufern dringend zu empfehlen, etwaige Mängel an ihrem Fahrzeug bzw. die daraus resultierenden Gewährleistungsrechte unbedingt innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe des Fahrzeugs beim Verkäufer geltend zu machen. So kann sich ein Käufer auf die vorgenannte günstige Regelung der Beweislastumkehr berufen.


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