Die von uns vertretene Käuferin erwarb Mitte 2013 einen Renault Mégane im Wert von etwa 18.500 EUR als Neuwagen. Sie beanstandete eine Fehlfunktion des Navigationsgerätes beim Verkäufer. Das System habe Probleme mit der Zielerkennung. Auch die Sprachausgabe funktioniere nicht richtig. Nachdem die Nachbesserungsversuche des Händlers den Fehler nicht beheben konnten, forderte die Käuferin die Wandlung des Kaufvertrages. Der Händler verwies auf den Hersteller. Der lehnte ab.
Da für Renault kein Wandlungsgrund vorliege, komme eine Rückabwicklung nicht in Betracht. Man sei aus Kulanz bereit, einen Minderungsbetrag in Höhe von etwa 500 EUR zu leisten, falls die Käuferin eine "Verzichtserklärung" unterschreibe. Die Käuferin konnte sich mit dem Händler nicht einigen und beauftragte uns mit der Durchsetzung der sich aus dem Rücktritt ergebenden Ansprüche.
Wir setzten dem Händler eine Frist zur Erfüllung der im einzelnen bezifferten Ansprüche. Daraufhin bot der Verkäufer an, das Fahrzeug zurückzunehmen, falls die Käuferin bereit sei, einen neuen Renault PKW bei ihm zu erwerben. Der Verkäufer machte der Käuferin ein attraktives Neuwagenangebot mit guten Finanzierungskonditionen. Bei der Nutzungsentschädigung einigten sich die Parteien sodann auf eine Nutzungsentschädigung von ca. 0,45 % des Kaufpreises je gefahrender 1.000 km, wodurch der Rechtsstreit über die Ansprüche aus dem Rücktritt vermieden werden konnte.