Zur Finanzierung eines MINI Clubman S im Wert von 30.984,63 EUR schloss unser Mandant einen Leasingsvertrag ab. Nach der Übergabe des Fahrzeuges im Sommer 2013 beanstandete er bei einer vom Hersteller anerkannten Fachwerkstatt einen einen gegenüber Herstellerangaben um fast 30 % überhöhten Kraftstoffverbrauch. Diese führte eine Verbrauchsmessfahrt durch, ohne den Mehrverbrauch abzustellen.
Daraufhin beauftragte uns der Leasingnehmer mit der Durchsetzung seiner Gewährleistungsrechte. Wir setzten dem ausliefernden Händler eine Frist zur Beseitigung des Mehrverbrauches. Dieser führte erneut eine Verbrauchsmessfahrt durch und erklärte, der Kraftstoffverbrauch liege innerhalb der Herstellerangaben. Eine Rückabwicklung würde daher abgelehnt. Eine gütliche Einigung scheiterte ebenfalls. Daraufhin reichten wir für den Leasingnehmer Klage auf Rückabwicklung beim zuständigen Gericht ein.

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