Auch beim Leasing von Fahrzeugen ist ein Rücktritt möglich. Zu unterscheiden sind zwei Formen des Rücktritts: der (eher seltene) Rücktritt vom Leasingvertrag und der (häufige) Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug.
Rücktritt vom Leasingvertrag
Der Rücktritt vom Leasingvertrag spielt sich zwischen den Vertragsparteien des Leasingvertrages, also Leasinggeber und Leasingnehmer ab. Ein Rücktrittsgrund ergibt sich aus dem Leasingvertrag selbst. Der Rücktritt vom Leasingvertrag bietet etwa dem Leasingnehmer die Möglichkeit, sich vor Ablauf des vereinbarten Laufzeit vom Leasingvertrag zu lösen.
In der Praxis sind Rücktritte vom Leasingvertrag eher selten anzutreffen. Dies resultiert vor allem daraus, dass die gesetzliche Sachmängelhaftung in fast allen Leasingverträgen vom Leasinggeber an den Leasingnehmer abgetreten wurde (siehe auch "Mängel am Leasingfahrzeug"). Der Leasinggeber ist damit nicht mehr für Mängel am Auto verantwortlich und der Leasingnehmer muss sich an den Verkäufer / Händler des Fahrzeugs wenden.
Auch beim Rücktritt vom Leasingvertrag bzw. dessen vorzeitiger Beendigung sind die allgemeinen Rechte und Pflichten bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs zu beachten.
Rücktritt vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug
Die weitaus meisten Leasingverträge nehmen wie dargestellt eine umfassende Abtretung der gesetzlichen Gewährleistung vom Leasinggeber an den Leasingnehmer vor. Obwohl also ursprünglich der Leasingnehmer gar keine Gewährleistungsrechte gegen den Fahrzeug-Verkäufer hatte, wird er nun wie ein Fahrzeugkäufer behandelt. Er kann daher insbesondere den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag erklären.
Der leasingvertraglich veranlasste Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag unterscheidet sich nach den Voraussetzungen nicht vom allgemeinen Kfz-Rücktritt. Soweit die kaufvertraglich erforderlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt vorliegen, kann der Kaufvertrag über das Fahrzeug rückabgewickelt werden.
Allerdings sind bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über geleaste Fahrzeuge verschiedene weitere Voraussetzungen zu beachten, die sich daraus ergeben, dass der zurücktretende Leasingnehmer sich neben den Interessen des Verkäufers vor allem auch mit den Interessen des Leasinggebers als seinem direkten Vertragspartner auseinander zu setzen hat. Welche Punkte hier im Einzelnen zu beachten sind, kann nicht allgemein gesagt werden. Sie sind eine Frage des Einzelfalls, die nur unter Rückgriff auf die jeweiligen individuellen vertraglichen Vereinbarungen beantwortet werden können.
Ersatzpflicht des Leasingnehmers für gewöhnliche Gebrauchsspuren
Am Ende des Leasingvertrages stellt sich immer wieder die Frage, ob der Leasingnehmer zum Ersatz der Reparaturkosten für die Beseitigung von Schäden und Gebrauchsspuren am Fahrzeug verpflichtet ist. Dies hängt davon ab, in welche Kategorie der Beeinträchtigung die Schäden einzuordnen sind. Eindeutige und allgemeingültige Aussagen lassen sich hier aufgrund der Vielzahl möglicher Schäden und Beeinträchtigungen unmöglich aufstellen. Umso wichtiger ist eine zutreffende tatsächliche und juristische Beurteilung der vorhandenen Beeinträchtigungen durch Fachmänner. Eine erste Orientierung bietet unsere Urteilssammlung zu Gebrauchsspuren am Leasingfahrzeug.
Individuelle Rechtsberatung zum Leasing-Rücktritt durch Experten im Autorecht
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