Soweit ein Autokäufer einen wirksamen Rücktritt vom Autokaufvertrag erklärt hat, kommt es zwingend zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. Dem Verkäufer steht hier kein Wahlrecht zu. Insbesondere muss der Rücktritt weder vom Verkäufer / Autohaus, noch vom Hersteller "genehmigt" werden. Der Verkäufer muss den Kfz-Kaufvertrag rückabwickeln. Weigert er sich, kann er durch die Einschaltung eines Gerichts dazu gezwungen werden.
Keine "Genehmigung" der Auto-Rückabwicklung
Soweit sich die Autohändler in der Praxis immer wieder darauf berufen, dass für die Rückabwicklung des Autokaufvertrages die "Genehmigung" des Herstellers erforderlich sei, ist dies falsch. Weder dem Händler, noch dem Hersteller steht bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrages ein Ermessen zu. Notfalls kann der Fahrzeugkäufer die Rückabwicklung mit Erfolg gerichtlich durchsetzen und den Verkäufer im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. durch einen Gerichtsvollzieher, zur Rückabwicklung zwingen.
Elemente der KFZ-Rückabwicklung
Bei der Rückabwicklung des Autokaufvertrages geht es im Kern darum, dass das Auto zurückgegeben wird und dafür der Kaufpreis zurückbezahlt wird.
In einem nächsten Schritt sind die jeweiligen Nutzungen abzugelten. Der Autokäufer hat dafür, dass er das Fahrzeug benutzt hat eine sog. Nutzungsentschädigung zu bezahlen. Diese ist abhängig von den gefahrenen Kilometern und dem Kaufpreis des Fahrzeugs. Üblicherweise beträgt die Nutzungsentschädigung pro gefahrener 1.000 km 0,3 % bis 0,67 % des Kaufpreises. Der Verkäufer hat dem Käufer dafür, dass er von diesem den Kaufpreis vorübergehend erhalten hatte, ebenfalls eine Entschädigung zu leisten. Die sog. "Kapitalverzinsung" wird in der Praxis häufig mit 5 % p.a. vorgenommen.
Neben der Nutzungsentschädigung können noch Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz in Betracht kommen. Dies betrifft z.B. die Anschaffung von Winterreifen, Dachgepäckträgern oder speziellen EInbauten in das Fahrzeug wie etwa eine Freisprechanlage für das Telefon. Auch Kosten für die Zulassung, Fahrten zur Werkstatt oder Abschleppkosten können möglicherweise ersetzt verlangt werden.
Die einzelnen Positionen sind zu saldieren. Üblicherweise entsteht im Ergebnis ein Guthaben des Käufers, das an diesen auszubezahlen ist.
Dokumentation und Beweis
Der Käufer sollte, sobald er die ersten Probleme an seinem KFZ festellt, darauf achten, dass diese möglichst genau dokumentiert werden und im Falle eines außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Streits mit dem Verkäufer beweisbar sind. Zwar gilt - wenn der Käufer ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist - die Vermutung, dass Mängel, die sich innerhalb der ersten zwölf Monate nach dem Kauf zeigen, bereits bei Übergabe des KFZ bestanden haben. Diese Vermutung gilt aber nicht ohne Einschränkungen. Zudem muss der Zurücktretende beweisen, dass ihm das Rücktrittsrecht tatsächlich zusteht. Daher sollten Mängel unbedingt durch sachverständige Personen, bspw. in einer Werkstatt überprüft und protokolliert werden. Besuche in der Werkstatt, Gespräche und Absprachen mit dem Verkäufer sollten zudem schriftlich dokumentiert werdenoder im Beisein von Zeugen statt finden.
Gelegenheit zur Nacherfüllung / Nachbesserung
Hat der Käufer einen Mangel festgestellt, muss dieser gegenüber dem Verkäufer angezeigt und ihm die Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Nacherfüllung gegeben werden. Der Verkäufer hat ein Recht darauf, Mängel zunächst selbst zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen. Lässt der Käufer selbst Mängel beseitigen, ohne dem Verkäufer zuvor Gelegenheit hierfür gegeben zu haben, bleibt er auf den hierbei entstandenen Kosten sitzen und risikiert sein Rücktrittsrecht.
Rücktrittserklärung
Erst wenn der Verkäufer bei der Mangelbehebung scheitert oder diese trotz nachweislich bestehender Mängel verweigert, kann der Rücktritt erklärt werden.
Der Rücktritt muss vom Käufer gegenüber dem Verkäufer -idealerweise schriftlich- erklärt werden. Aus dieser Erklärung muss eindeutig und bedingungsfrei hervorgehen, dass der Käufer die Rückabwicklung - die Wandlung - des Kaufvertrages mit der Folge der Rückgabe der gegenseitig erbrachten Leistungen begehrt. Auch hier kann der Käufer im Hinblick auf einen möglichen Rechtsstreit auf Nummer sicher gehen, indem er sich den Zugang der Rücktrittserklärung bestätigen lässt.
Reaktionen auf Rücktrittserklärung
Oft wird dem Verkäufer daran gelegen sein, den Kaufvertrag aufrecht zu erhalten. Er wird dann möglicherweise einwenden, es handele sich bei den angezeigten Mängeln entweder um bloße Verschleißerscheinungen oder um lediglich unerhebliche Mängel. Einige Verkäufer greifen auch zu "Hinhaltetaktiken" und versuchen die Verantwortlichkeit beispielsweise auf den Hersteller abzuwälzen. Manchmal wird sogar behauptet, die Rückabwicklung sei nur möglich, wenn der Hersteller dies "genehmige". Dies ist unzutreffend.
Zudem wird regelmäßig eine Nutzungsentschädigung für die Wertminderung des KFZ durch die Benutzung geltend gemacht werden. Ob und in wie weit der Käufer tatsächlich zu einer solchen Entschädigung verpflichtet ist, kann sich der Käufer in den meisten Fällen selbst ausrechnen. In einigen Fällen kann hierfür aber die Beauftragung eines Sachverständigen erforderlich werden.
Rückabwicklung: Rückgabe und Rückzahlung
Nachdem das Vorliegen von erheblichen Mängeln am KFZ notfalls gutachterlich festgestellt wurde, erfolgt die tatsächliche Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Käufer muss das KFZ normalerweise nicht zum Händler zurück bringen. Vielmehr muss sich der Verkäufer das Fahrzeug am Wohnort -oder dem Ort, an dem sich das KFZ vertragsgemäß befindet- des Käufers abholen. Natürlich können Käufer und Verkäufer auch einen anderen Rückgabeort vereinbaren. Die Kosten für die Rückabwicklung zahlt der Verkäufer. Üblicherweise wird ein Termin vereinbart, an welchem der Verkäufer das Fahrzeug abholen und den Kaufpreis (möglicherweise abzüglich der Nutzungsentschädigung) zurückzahlen wird. Auch hier sollten Gesprächsinhalte und Termine im besten Falle schriftlich festgehalten werden.
Die Rückgewähr erfolgt nur "Zug um Zug". D.h. übergibt der Käufer nicht das Fahrzeug an den Verkäufer, bekommt er auch den Kaufpreis nicht zurück erstattet.
Auch die Rückgabe sollte protokolliert werden. In einem solchen Übergabeprotokoll kann die Übergabe selbst und auch der Zustand des KFZ festgehalten werden. So vermeidet der Käufer, dass der Verkäufer nachträglich angeblich durch ihn verursachte Schäden "feststellt" und einen Ersatz hierfür fordert.
Die Kosten für die rechtmäßige Rückabwicklung zahlt Verkäufer. Der Käufer kann die ihm bereits entstandenen Kosten im Wege des Schadenersatzes vom Verkäufer zurück verlangen, wenn sich durch das Gutachten die Berechtigung zum Rücktritt bestätigt. Soweit der Käufer eine Rechtschutzversicherung hat, trägt diese normalerweise zunächst alle für ihn entstehenden Kosten, inklusive Rechtsanwalts-, Fahrt-, Gutachter- und notwendigenfalls Gerichtskosten.