Gewährleistung
Grundsätzlich muss der Autokäufer die Mängel an seinem Auto beweisen. Der Beweis erfolgt in vielen Fällen durch die Einholung des Gutachtens eines KFZ-Sachverständigen. Der Autokäufer muss nicht nur beweisen, dass Mängel aktuell bestehen. Er muss daneben auch beweisen, dass die Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Gerade dies kann im Einzelfall schwierig werden. Für Verbraucher bestehen allerdings Erleichterungen bei der Beweisführung.
Die nachfolgende Sammlung von Gerichtsentscheidungen gibt einen Überblick über mögliche Mängel an Fahrzeugen. Bei Mängeln kann der Autokäufer von seinen Gewährleistungsrechten Gebrauch machen. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt. Die Übertragung der jeweiligen Entscheidungen auf andere Fälle bedarf einer jeweils individuellen Prüfung.

Ein häufiges Streitthema bei einer KFZ-Wandlung ist die Nutzungsentschädigung. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen zu hohen Zahlungspflichten des Autokäufers führen, die einen Großteil des rückzahlbaren Kaufpreises aufzehren. Insoweit lohnt es sich regelmäßig, der Nutzungsentschädigung ausreichende Beachtung bei der Rückabwicklung eines Autokaufvertrages zu schenken. Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsentschädigung und zeigt Einsparmöglichkeiten auf.

Im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrags wird oftmals nur über die vom Käufer zu zahlende Nutzungsentschädigung gesprochen. Dabei wird häufig übersehen, dass auch der Käufer unter bestimmten Voraussetzungen vom Verkäufer eine "Entschädigung" verlangen kann: die Kapitalverzinsung. Der vom Verkäufer zu erstattende Kaufpreis ist vom Verkäufer unter bestimmten Voraussetzungen zu verzinsen. Man spricht dann von der "Verzinsung des eingesetzten Kapitals" oder auch kurz der "Kapitalverzinsung".
Bei Auftreten eines Mangels am KFZ kann der Käufer die Nacherfüllung, durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Sache, vom Verkäufer verlangen. Diese Nacherfüllung soll nach dem Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Az. C 404/06, für den Käufer aufgrund der Verbraucherschutzrichtlinie 1999/44/EG unentgeltlich sein, wenn der Käufer Verbraucher ist. Verbraucher ist jeder, der eine Sache für den privaten (nicht unternehmerischen) Gebrauch kauft.