Dem Verkäufer steht grundsätzlich ein zweimaliges Nachbesserungsrecht zu.
Ausnahme: Bei Vorliegen besonderer Umständen können auch mehr oder weniger Nachbesserungsversuche zu akzeptieren sein. Insbesondere wenn der erste Nachbesserungsversuch gravierende Ausführungsfehler aufweist, kann es dem Käufer nicht unter Umständen nicht zumutbar sein, sich auf weitere Nacherfüllungsversuche einzulassen.