Arglistige Täuschung beim Autokauf kann vorliegen, wenn eine Vertragspartei - meist der Verkäufer - wider besseren Wissens bestimmte Eigenschaften des Fahrzeuges zusichert (z.B. "Unfallfreiheit") bzw. ausschließt (z.B. "Kein Unfallschaden"). Selbst wenn der Verkäufer keine (sichere) Kenntnis über die zugesicherten/ausgeschlossenen Eigenschaften hat, kann im Einzelfall eine arglistige Täuschung vorliegen.

Die arglistige Täuschung berechtigt zu Anfechtung. Bei der Anfechtung geht es im Kern darum, dass sich der Anfechtende, meist der Käufer, vom Kaufvertrag löst.

Besondere Bedeutung hat die arglistige Täuschung beim Kauf von Gebrauchtwagen, weil sich der Käufer selbst dann vom Vertrag lösen kann, auch wenn der Verkäufer die Gewährleistungsrechte im Vertrag oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen hat.

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