Eine Nutzungsentschädigung muss nach dem Rücktritt vom Autokaufvertrag (Wandlung) in Form von Wertersatz für die Wertminderung des KFZ gezahlt werden, soweit eine solche durch die Nutzung des Fahrzeugs entstanden ist.

Der Käufer muss keine Nutzungsentschädigung zahlen, wenn er lediglich die Nacherfüllung, also die Reparatur oder die Ersatzlieferung eines Fahrzeugs, bei Vorliegen eines Mangels vom Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung verlangt.

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