Die Beantwortung der Frage klärt die gesetzliche Beweislastverteilung. Die Wandlung eines KfZ kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn das Fahrzeug bereits bei Übergabe mangelhaft war. Will der Käufer das Fahrzeug wandeln und vom Vertrag zurücktreten, so muss er also beweisen können, dass der Mangel am Fahrzeug bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag. Dies gilt sowohl beim Neuwagenkauf, als auch beim Gebrauchtwagenkauf und kann je nach Typ des Mangels erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug, so erleichtert das Gesetz dem Verbraucher diesen Beweis jedoch erheblich. Zeigt sich bei einem solchen "Verbrauchsgüterkauf" innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe des Fahrzeuges ein Mangel, so wird vermutet, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe an den Käufer mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. In diesem Fall muss sodann der Verkäufer beweisen, dass der Mangel eben nicht zum Zeitpunkt der Übergabe vorlag, sondern erst später aufgereten ist.

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