Beim Leasing kommt es grundsätzlich dann zur Rückabwicklung, wenn der Leasingnehmer den Rücktritt erklärt und die Voraussetzungen der Rückabwicklung vorliegen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels am Leasingfahrzeug. Der Leasingnehmer hat die gleichen Gewährleistungsrechte, wie der Käufer eines Fahrzeuges.

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