Ja. Die gegenseitig erbrachten Leistungen sind nach dem KFZ- Rücktritt vollständig zurück zu gewähren. Soweit dies nicht möglich ist, muss Wertersatz in Form einer Nutzungsentschädigung gezahlt werden. Der Käufer muss für die Minderung des Wertes des KFZ einen Ausgleich leisten. Dieser bemisst sich u.a. nach den gefahrenen Kilometern. Daher muss der Käufer nach dem Rücktritt immer eine Nutzungsentschädigung zahlen.

Häufig verlangt der Händler jedoch eine viel zu hohe Nutzungsentschädigung, daher lohnt es sich immer, sich bereits im Vorfeld über die ungefähre Höhe der Nutzungsentschädigung für PKW zu informieren.

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