Grundsätzlich gelten beim Kauf eines LKW zunächst dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie beim Autokauf. LKW-Kaufverträge und PKW-Kaufverträge unterscheiden sich insoweit im Grundsatz nicht. Insbesondere kann auch ein Kaufvertrag über einen LKW aus verschiedenen Gründen angefochten werden. Hierbei gelten dieselben Regelungen, wie bei der Anfechtung eines Autokaufvertrags. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass LKW-Kaufverträge nahezu ausschließlich im B2B-Bereich geschlossen werden, also Verträge zwischen Unternehmen vorliegen. Die im PKW-Bereich häufig anzutreffende Beteiligung eines Verbrauchers findet bei LKW-Kaufverträgen meist nicht statt. Insoweit finden auch spezielle verbraucherschützende Normen z.B. bei Gewährleistungsregelungen oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Anwendung.
Gewährleistung beim LKW-Kauf
Wie bei Autokauf und Autokaufvertrag kann es auch im Rahmen eines LKW-Kaufvertrags dazu kommen, dass das entsprechende (Nutz-) Fahrzeug mangelbehaftet ist. Dem Käufer stehen in diesem Fall natürlich ebenso Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer zu. Der Rücktritt vom Kaufvertrag über einen LKW als wichtiges Gewährleistungsrecht ist dabei in den Grundzügen identisch mit dem Rücktritt beim Autokauf. Besonderheiten ergeben sich aber insbesondere bei den anfallenden Nutzungsentschädigungen und darüber hinaus bei einem oftmals anfallenden Nutzungsausfall durch den Käufer.
Mehr zum Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag >
LKW-Leasing
Oftmals wird ein LKW vom Unternehmen nicht gekauft, sondern geleast. Dabei wird der LKW dem Unternehmen gegen ein Entgelt zum Gebrauch überlassen. Gleichzeitig trifft ihn die weitgehende Verantwortung für sämtliche Mängel oder Beschädigungen. Meistens wird ein sogenanntes Finanzierungsleasing über die Dauer von mehreren Jahren abgeschlossen. Dabei ist zu beachten, dass bei vorzeitiger Kündigung des Leasing-Vertrages gegebenenfalls Schadensersatzansprüche durch den Leasinggeber geltend gemacht werden können. Eine Verlängerung der Leasingzeit ist grundsätzlich durch Vereinbarung der Parteien, aber auch dann einseitig durch den Leasingnehmer möglich, wenn bei Abschluss des Vertrages eine entsprechende Verlängerungsoption vereinbart wurde.
Grundsätzlich kann auch bei Leasing-Verträgen der Rücktritt erklärt werden. Zu unterscheiden sind einerseits der Rücktritt vom Leasing-Vertrag selbst und zum anderen der Rücktritt vom zugrundeliegenden Kaufvertrag. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie beim Pkw-Leasing, so dass auf die weiteren Ausführungen zum Leasing-Rücktritt bei Pkw verwiesen werden kann.
Schadenersatz im LKW-Recht
Sollte der gewerblich genutzte LKW beschädigt werden und dadurch für einen gewissen Zeitraum nicht nutzbar sein, besteht die Möglichkeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Die Berechnung des Schadens darf bei gewerblich genutzten Fahrzeugen jedoch nicht abstrakt erfolgen. Grundlage der Berechnung müssen daher der konkret berechnete entgangene Gewinn oder die nachweisbare Miete eines Ersatzfahrzeugs sein. Weiterhin ist ein Schaden auch dann zu bejahen und durch den Schädiger zu ersetzten, wenn durch den Geschädigten sogenannte Vorsorgemaßnahmen für den Schadenseintritt getroffen wurden. Nutzt ein Unternehmen bei Ausfall eines LKW also einen eigenen Ersatz-LKW, kann daher zwar kein Nutzungsausfall geltend gemacht werden, dafür aber ein Ersatz für die Vorsorgeaufwendungen (solche Kosten, die mit der Anschaffung, Unterhaltung und Bereitstellung des eigenen Ersatz-LKW verbunden sind) bis zur Höhe des Schadens verlangen, der ohne diese Aufwendungen entstanden wäre.