Wandlung Auto

Mit Wandlung eines Autos kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs erreicht werden. Voraussetzung hierfür sind vor allem Mängel am Auto. Obwohl mit der Wandlung umfassende Veränderungen in den Rechtsbeziehungen zwischen Autohändler und Fahrzeugkäufer verbunden sind, sind deren Voraussetzungen oftmals schnell erfüllt. Entsprechend gut sind die Chancen für eine erfolgreiche Wandlung.

Begriff der Wandlung

Der Begriff der Wandlung ist schon etwas älter. Seit der Reform des Schuldrechts ist er durch den Begriff des Rücktritts ersetzt (und strukturell etwas verändert) worden. Dennoch wird in der Praxis bis heute sehr häufig von der KFZ- oder Auto-Wandlung gesprochen. Eine Unterscheidung zwischen Rücktritt und Wandlung wird oft nicht vorgenommen. 

Nachdem das Ergebnis (Fahrzeug-Rückgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises) in beiden Fällen identisch ist, braucht für eine praxisorientierte Darstellung eine solche Unterscheidung nicht vorgenommen werden. Die Begriffe können synonym verwendet werden. Dieser Ansatz wird auch hier verfolgt.

Die Wandlung ist eines von mehreren Gewährleistungsrechten eines Käufers bei Sachmängeln. Bei der Auto-Wandlung sind die nachfolgend genannten Voraussetzungen zu beachten. Soweit diese erfüllt sind, erfolgt die Wandlung durch eine einfache einseitige Erklärung des Käufers gegenüber dem Verkäufer. Besondere Voraussetzungen, insbesondere Formvorschriften, sind hierbei nicht zu beachten. Allerdings muss der Käufer im Streitfall ggf. nachweisen können, dass diese Erklärung dem Verkäufer auch wirksam zugegangen ist.

Voraussetzungen der Wandlung eines Autos

Übersicht

Für die erfolgreiche Wandlung eines Autos müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. Mangel: ein oder mehrerer Mängel am Auto. Insbesondere ein Sachmangel kann einen Rücktritt ermöglichen.
  2. Erheblichkeit des Mangels
  3. (Entbehrliche) Fristsetzung: abgelaufene oder entbehrliche Frist. Insbesondere zweimal erfolglose Nachbesserung.
  4. Erklärung der Wandlung / des Rücktritts: Rücktrittserklärung und deren Zugang.

Mangel

Um einen Autokaufvertrag rückabzuwickeln / zu wandeln muss das Auto zunächst mangelhaft sein. Man unterscheidet Sachmängel und Rechtsmängel. Beim Autokauf sind insbesondere die Sachmängel von Bedeutung.

Ein Sachmangel liegt vor, wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, liegt ein Mangel insbesondere dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet.

Zur Frage, welche gewöhnliche Verwendung zugrunde zu legen ist existieren verschiedene Fallgruppen und umfangreiche Rechtsprechung.

Mehr zu Mängeln >

Fristsetzung oder entbehrliche Frist

Dem Verkäufer des Autos muss erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt worden sein. Wann eine Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine Fristsetzung ist insbesondere in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig.
  • Es liegen besondere Umstände vor, die einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Dabei müssen die Interessen des Verkäufers und des Käufers berücksichtigt werden.
  • Die Nacherfüllung ist für den Käufer unzumutbar.
  • Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat.

Zur Fristsetzung und der Frage, wann diese entbehrlich ist, können aufgrund der unbestimmten Begriffe (z.B. "angemessen" und "unzumutbar") keine allgemeingültigen Werte angegeben werden. Die genaue Ausfüllung dieser Begriffe hat in jedem Einzelfall individuell zu erfolgen. So ist eine angemessene Frist für den Austausch des Motors z.B. sicherlich länger als diejenige für den Wechsel eines Außenspiegels.

Rücktrittserklärung

Der Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Händler vor Ort, bei dem das Fahrzeug übergeben wurde, nicht unbedingt der Vertragspartner sein muss.

In jedem Fall sollte die Rücktrittserklärung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und der Zugang beim Vertragspartner unter Angabe des Datums dokumentiert sein.

Mehr zur Rücktrittserklärung >

Folgen der Auto-Wandlung

Soweit die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Autokäufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des KfZ-Kaufvertrages. Dieser folgt alleine aus den gesetzlichen Vorgaben. Die Rückabwicklung des Autokaufvertrages steht damit nicht im Ermessen des Verkäufers. Der in der Praxis immer wieder anzutreffende Hinweis der Autohäuser, für eine Rückabwicklung müsse zuerst die "Genehmigung des Herstellers“ eingeholt werden, ist falsch. Der Käufer hat einen eigenständigen Anspruch auf Rückabwicklung.

Die Rückabwicklung beinhaltet vor allem die Rückgabe des Fahrzeugs und die Rückzahlung des Kaufpreises. Daneben sind eine Nutzungsentschädigung und die Kapitalverzinsung zu berücksichtigen. Eventuelle Aufwendungen des Käufers hat der Verkäufer oftmals ebenfalls zu ersetzen. Die einzelnen Positionen sind in der Praxis immer wieder problematisch.

Nach Zugang der Wandlungserklärung beginnt das sogenannte Rückgewährschuldverhältnis. Obwohl oftmals zwischen Wandlung / Rücktritt vom KfZ-Kaufvertrag einerseits und der Fahrzeug Rückabwicklung andererseits nicht differenziert wird, bestehen Unterschiede. Wandlung / Rücktritt ist gewissermaßen Voraussetzung für die angestrebte Rückgabe des Fahrzeugs, dessen tatsächliche Durchführung Folge aus dem erklärten Rücktritt resultiert.

Das ursprüngliche Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Autokaufvertrag ist mit Beginn des Rückgewährschuldverhältnisses beendet. Stattdessen müssen sich die Parteien nunmehr mit der Rückabwicklung des Autokaufvertrags befassen. Bei der Rückabwicklung des Autokaufvertrages geht es um die eigentliche und zentrale Frage der Fahrzeugrückgabe und den damit verbundenen Konditionen.

Stichwortartig lassen sich die Rechtsfolgen einer Wandlung wie folgt zusammenfassen:

  • PKW Rückabwicklung Zug um Zug: Fahrzeug Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises für das Auto.
  • Käufer des Kfz zahlt bei Wandlung Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer.
  • Verkäufer des PKW zahlt Kapitalverzinsung für Nutzung des Kaufpreises.
  • Weitere Ansprüche möglich.

Nach Abschluss der gesamten Pkw-Wandlung, d.h. auch nach Beendigung des Rückgewährschuldverhältnisses, sind im Ergebnis beide Parteien so gestellt, als wenn Sie sich niemals auf den ursprünglichen Kaufvertrag eingelassen hätten. Insbesondere erhält der Käufer sein Geld zurück und der Verkäufer erhält das Auto zurück. Natürlich ist die praktische Umsetzung wesentlich komplizierter, nicht zuletzt wegen speziellen Fragen wie Nutzungsentschädigung und Kapitalverzinsung.

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