UnfallschadenBei einem Verkehrsunfall ist zwischen verschiedenen Schäden zu differenzieren. Zum einen kann am Fahrzeug ein Sachschaden eingetreten sein, zum anderen können die Fahrzeuginsassen einen Personenschaden erlitten haben. Nicht selten sind Fahrer und Eigentümer des verunfallten Autos unterschiedliche Personen, sodass sich auch bei einer etwaigen gerichtlichen Geltendmachung der eingetretenen Schäden verschiedene zu beachtende Besonderheiten und Unterschiede bei den jeweiligen Schadenspositionen ergeben.

Personenschaden beim Verkehrsunfall

Personenschäden, die aus einem Verkehrsunfall resultieren können, werden grob in Heilbehandlungskosten und Folgeschäden eingeteilt. Vom Personenschaden, der Vermögensschaden ist, wird der immaterielle Schaden den eine Person beispielsweise bei einem Verkehrsunfall erleidet abgegrenzt hier geht es vornehmlich um den Ausgleich ideeller Verluste durch die Zahlung von Schmerzensgeld, nicht um den Ersatz von durch den Unfall verursachten Kosten.

Heilbehandlungskosten

Die wohl größte Position des Personenschadens sind die Kosten der Heilbehandlung. Der Schädiger muss diejenigen Kosten ersetzen, die durch medizinisch zur Heilung oder Linderung gebotene Maßnahmen entstanden sind. Die Heilbehandlung muss aber, damit ihre Kosten ersatzfähig sind, nicht erfolgreich verlaufen. Entscheidend ist allein, ob die ärztliche Prognose ex ante  - zum Beginn der Behandlung - hinreichend erfolgversprechend war. Ob dies ex post - bei Behandlungsende - bestätigt werden kann, ist unbeachtlich. Das Risiko einer falschen ärztlichen Behandlungsprognose trägt also der Schädiger, der schließlich auch durch die Unfallverursachung die Behandlung erforderlich gemacht hat.  

Nicht zu den Behandliungskosten zählen die Kosten einer Behandlung, die von vornherein offensichtlich keine ernsthafte Erfolgschance hatte. Zur Heilbehandlung gehört auch die Beseitigung äußerer Spuren des Unfalls. Aus diesem Grund sind auch kosmetische Operation zur Narbenbeseitigung als Heilbehandlung zu qualifizieren und deren Kosten folglich zu ersetzen. Der Leistungsstandard der Heilbehandlung und damit der zu ersetzenden Heilbehandlungskosten ist grundsätzlich durch den Umfang begrenzt, den der Verletzte üblicherweise in Anspruch nimmt. Er darf aber auch einen höheren Standard wählen, wenn dies medizinisch geboten ist.Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat ebenfalls der Schädiger zu tragen.

Auch zu den Heilbehandlungskosten gehören die sogenannten Besuchskosten, die genaugenommen nicht beim Verletzten, sondern bei dessen nächsten Angehörigen, den Eltern, dem Ehepartner, dem Lebenspartner, den Kindern entstehen, weil sie den Geschädigten im Krankenhaus besuchen. Ersatzfähig sind dabei nur die unvermeidbaren Kosten für den Besuch des Verletzten. Hierzu zählen hauptsächlich die Kosten der Anreise, es ist aber stets die günstigste Beförderungsart zu wählen. Die Anreise mit dem eigenen Auto des nahen Angehörigen Pkw-Fahrten schlägt mit 0,15 bis 0,20 Euro pro km zu Buche. Neben den Reisekosten umfassen die Besuchskosten auch die notwendigen Übernachtungskosten, die Verpflegungsmehrkosten. Fürderhin ist der Lohnausfall eines Arbeitnehmers für nicht nachholbare Arbeitsstunden einzubeziehen, bei Selbstständigen gehört der wegen des Krankenbesuchs entgangene Gewinn zu den Besuchskosten. Ersatzfähig sind grundsätzlich aber nur die Kosten für einen Besuch, je nach Einzelfall, schwere der Verletzungen und Länge des Krankenhausaufenthalts können auch Kosten für meherer Besuche ersatzfähig sein. Die Besuchskosten kann der unmittelbar Geschädigte als eigenen Schaden geltend machen, vorausgesetzt, dass die Besuche für seine Genesung medizinisch nützlich waren.

Folgeschäden

Ist der Geschädigte nach dem Unfall aufgrund seiner Verletzungen zunächst nicht mehr oder lediglich teilweise in der Lage, sich in dem bisher gewohntem Maß an der Haushaltsführung zu beteiligen, kommt ebenfalls die Möglichkeit der Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens in Betracht. Da die fehlende Arbeitskraft von jemand anderem, z.B. dem Ehepartner, Nachbarn oder einer Haushaltshilfe übernommen werden muss, ist der unfallbedingte Ausfall nach dem in § 1360 BGB verankerten Kommerzialisierungsgedanken ebenfalls als Schadensposition zu berücksichtigen. Zum unfallbedingten Schaden gehören ebenso die Nachteile für den Erwerb und das Fortkommen. Voraussetzung ist jedoch eine konkrete Vermögenseinbuße, die sich auf die Unfallfolgen zurückführen lässt.

Sachschaden beim Verkehrsunfall

Fahrzeugschaden

§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB gewährt im Rahmen der sogenannten Naturalrestitution als Schadensersatz den Geldbetrag, der zur Behebung des am Fahrzeug entstandenen Schaden erforderlich ist.

Der Geschädigte hat dabei die Wahl, ob er den Schaden tatsächlich reparieren und sich die hierfür aufgewandten Kosten erstatten lässt, oder ob er sich auf der Grundlage einer sogenannten fiktiven Schadensberechnung den für eine hypothetische Reparatur des entstandenen Schadens erforderlichen Betrag auszahlen lässt, ohne aber eine Reparatur am Fahrzug vorzunehmen. Im Falle dieser sogenannten fiktiven Schadensberechnung kann der Geschädigte aber die in den veranschlagten fiktiven Reparaturkosten enthaltene Mehrwertsteuer gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB nicht ersetzt verlangen, weil sie ohne Vornahme der Reparatur auch nicht angefallen ist.

Die fiktive Schadensberechnung ist besonders attraktiv, wenn der Schaden gering ist, oder gegebenenfalls selbst behoben werden kann. Der Fahrzeugeigentümer entscheidet sich bei der fiktiven Schadensberechnung keineswegs gegen eine Reparatur, er ist vielmehr völlig frei, wie er mit dem Fahrzeug im weiteren verfährt, ob er beispielsweise nur das Notwendigste machen lässt und den überschießenden Betrag anderweitig investiert. Der zu ersetzende Schaden ist schließlich bereits mit der  Verletzung der Fahrzeugsubstanz entstanden - nicht erst mit den Kosten einer Reparatur.

Merkantiler Minderwert

Bei einer Reparatur wird gemäß § 251 Abs. 1 BGB ebenfalls der Minderwert des Fahrzeuges erstattet. Da selbst bei einer fachgerechten Instandsetzung auf dem Gebrauchtwagenmarkt wegen der Vermutung der Händler, durch den Unfall würden meist verborgene Schäden verbleiben, nicht der Verkaufspreis wie bei einem unfallfreien Fahrzeug erzielt werden kann, wird auch dieser Differenzbetrag als unfallursächlich und ersatzfähig angesehen. Wie hoch dieser anzusetzen ist, wird meist bereits im Sachverständigengutachten festgestellt. Da der Ersatz des merkantilen Minderwerts außerhalb von § 249 BGB in § 251 Abs. 1 BGB geregelt ist, kann er immer und unabhängig davon gefordert werden, ob der Schaden tatsächlich oder fiktiv berechnet wurde.

Wiederbeschaffungswert

Kann das Fahrzeug nicht mehr repariert werden (Totalschaden) oder liegen die Reparaturkosten über der sog. 130%-Grenze (wirtschaftlicher Totalschaden) erstattet die Versicherung den Betrag, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des Fahrzeuges ergibt.

Mietwagen

Regelmäßig kann während der Ausfallzeit des Fahrzeuges (Schadenstag, Reparatur) ein Ersatzfahrzeug angemietet werden, sofern dieses dies im Rahmen der Behebung des Schadens notwenig wird. Hier ist jedoch insbesondere die Sie als auch als Unfallgeschädigten treffende Schadensminderungspflicht zu beachten:

  1. ein fahrbereites und verkehrssicheres Unfallfahrzeug sollte bis zur Reparatur weiter benutzt werden
  2. ein Fahrzeug sollte nur angemietet werden, sofern dies auch stetig benötigt wird; bei nur wenigen bzw. kurzen Fahrten ist gegebenenfalls ein Taxi billiger
  3. grundsätzlich ist ein Wagen einer niedrigeren Klasse anzumieten

Nutzungsausfallschaden

Sofern das Fahrzeug tatsächlich ausgefallen ist, obwohl der Geschädigte dieses hätte nutzen wollen und auch können, kann er von der Versicherung statt der Mietwagenkosten eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Berechnung anhand entsprechender Tabellen erfolgt, gefordert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass das Fahrzeug in dem beanspruchten Zeitraum nachweisbar repariert oder ein anderes Fahrzeug angeschafft wurde. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Geschädigte z.B. aufgrund von schwerwiegenden Verletzungen nicht in der Lage war, das Fahrzeug zu nutzen.

Gutachterkosten

Der Geschädigte hat das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen mit der Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges zu beauftragen, um insbesondere den Schadensumfang feststellen zu lassen. Auf einen Gutachter der Versicherung muss er sich nicht verweisen lassen. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Versicherung, gegebenenfalls entsprechend der Haftungsquote, ist jedoch, dass der Sachverständige zur Begutachtung befähigt ist und es sich nicht um einen Bagatellschaden (Schaden mindestens 700 EUR) handelt. Im letzteren Fall werden Gutachterkosten nicht erstattet. Hier empfiehlt sich die Einholung eines Kostenvoranschlages der Werkstatt.

Rechtsanwaltskosten

Der bei einem Unfall geschädigte hat grundsätzlich das Recht, sich bei der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung von dem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Den Rechtsanwalt kann er selbst wählen. Sofern der Verkehrsunfall unverschuldet war und keine Betriebsgefahr anzurechnen ist, trägt die Versicherung die diesbezüglich einstehenden Kosten.

Sonstige Schadenspositionen

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere Schadenspositionen sind möglich und im Einzelfall zu prüfen. Sprechen Sie uns hierauf an!

Generell zu beachten ist jeweils die Frage der Haftungsquote, d.h. dass Sie von den entsprechenden Schadenspositionen abhängig von Ihrem möglichen Verschuldensanteil jeweils nur einen prozentualen Teil ersetzt bekommen.

Gerichtliche Durchsetzung des Unfallschadens

Insbesondere, wenn Fahrer, Verletzter und Eigentümer nicht personenidentisch sind, empfiehlt es sich, die eingetretenen Personen- und Sachschäden in unterschiedlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen, weil insbesondere für den Schadensersatzanspruch des Fahrzeugeigentümers dann der Fahrer und/oder der Verletzte als Zeugen eingesetzt werden können. Diese Möglichkeit fällt weg, wenn sie gemeinschaftlich als Streitgenossen gemäß § 59 ZPO dem Unfallgegner gegenübertreten, dann sind beide Partei des Rechtsstreits und fallen als Zeugen aus. Im Rahmen unserer Schadensregulierung übernehmen wir für Sie die Durchsetzung Ihrer Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche.

 

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