BGB § 434 Abs. 1 Satz 1
Redaktioneller Leitsatz
Die Aussage, der private Verkäufer "wisse nicht, was der erneuten Erteilung einer Umweltplakette entgegenstünde" stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung in der Hinsicht dar, dass dem Fahrzeug tatsächliche eine solche erteilt wird.
BGH, Urteil vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12
Tatbestand
1 Die Klägerin begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Wohnmobil der Marke F. .
2 Der Beklagte betreibt eine "Hobbywerkstatt", in der Privatleute Fahrzeuge reparieren können und er selbst V. -Fahrzeuge repariert. Am 25. Januar 2011 verkaufte er der Klägerin ein Wohnmobil F. Typ, Baujahr 1986, zum Preis von 7.500 €, das er selbst zweieinhalb Jahre zuvor gebraucht erworben und privat genutzt hatte. In dem handschriftlich abgefassten Kaufvertrag heißt es: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."
3 An dem Fahrzeug war bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe Umweltplakette mit dem bisherigen Fahrzeugkennzeichen angebracht. Bei der Ummeldung des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass für das Fahrzeug keine Umweltplakette erteilt werden kann, weil der Motor den maßgeblichen Euronormen nicht entspricht und auch eine Umrüstung nicht möglich ist. Ferner entdeckte die Klägerin ein ca. 50 x 80 cm großes Loch im Holzboden eines Staufachs hinter dem Fahrersitz. Mit Schreiben vom 11. März 2011 erklärte sie unter Berufung darauf, dass der Beklagte beide Mängel arglistig verschwiegen habe, den Rücktritt vom Kaufvertrag.
4 Die Klägerin begehrt Zug um Zug gegen Rückübereignung und Übergabe des Wohnmobils Rückzahlung des um eine Nutzungsentschädigung verminderten Kaufpreises sowie die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten bezüglich der Rücknahme des Fahrzeugs. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
BGH, Urteil vom 13.03.2013, VIII ZR 186/12