Laut der Pressemitteilung Nr. 93/13 vom 29.05.2013 hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.05.2013 - VIII ZR 174/12 bestätigt, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen unwirksam ist, mit der ein der Händler die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers ausnahmslos auf ein Jahr verkürzt.
Werden bestimmte Schadensersatzansprüche von dieser Verkürzung nicht ausgeschlossen, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Wir gehen davon aus, dass viele Verträgeüber den Kauf gebrauchter Fahrzeuge hiervon betroffen sind. Die Entscheidung wird sich nach unserer Einschätzung aber auch auf den Leasing-Rücktritt auswirken.
Fazit: Käufer von Gebrauchtwagen sollten sich bei einer Wandlung nicht vorschnell von ihrem Händler unter Hinweis auf die (angebliche) Verjährung abwimmeln lassen, sondern sich im Zweifel anwaltlichen Rat einholen.
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