BGB § 434
Amtlicher Leitsatz
Beim Kauf eines Kraftfahrzeugs (hier: eines Wohnmobils) wird allein mit der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" ein bestimmtes Alter des Fahrzeugs nicht vereinbart. Dies schließt nicht aus, dass der Käufer eines Vorführwagens aufgrund besonderer Umstände im konkreten Fall erwarten darf, dass ein als Vorführwagen angebotenes Fahrzeug ein bestimmtes Alter nicht überschreitet.
BGH, Urt. v. 15.09.2010, VIII ZR 61/09
Tatbestand
1 Der Kläger kaufte am 20. Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Beklagten als Vorführwagen genutztes Wohnmobil, Fabrikat Rapido 942 M/DB 316 CDI. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometerstand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. Als Zeitpunkt der "Erstzul. lt. Kfz-Brief" ist "Mai 2005" eingetragen. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis m. Zulassung". Als im Gesamtpreis von 64.000 € enthaltenes Zubehör ist unter anderem aufgeführt: "Ausstattungspaket 2005". Der Beklagte nahm einen Wohnwagen des Klägers für 1.000 € in Zahlung; den restlichen Kaufpreis bezahlte der Kläger bar. Entgegen der Angabe im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen; die Erstzulassung erfolgte auf den Kläger, dem das Fahrzeug am 25. Juli 2005 übergeben wurde.
2 Im November 2005 erfuhr der Kläger auf einer Messe, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt. Unter Berufung darauf erklärte er mit Anwaltsschreiben vom 13. März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung.
3 Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.761,08 € nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage durch Versäumnisurteil stattgegeben und hat - nach dem Einspruch des Beklagten - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
BGH, Urt. v. 15.09.2010, VIII ZR 61/09