SchmerzensgeldDie Kräfte, die bei einem Autounfall wirken ziehen meist nicht nur die beteiligten Fahrzeuge in Mitleidenschaft. Viel schlimmer als der bloß materielle und daher im Grunde genommen ersetzbare Verlust sind die körperlichen Blessuren, die nicht selten langwierige ärztliche Behandlungen nach sich ziehen und den Betroffenen im Alltag deutlich einschränken können. Um dem Unfallopfer wenigsten etwas Genugtuung zu verschaffen werden über das zivilrechtliche Institut des Schmerzensgeldes immaterielle Schäden, insbesondere an Körper und Gesundheit, in finanzieller Hinsicht ausgeglichen.

Begriff des Schmerzensgelds

Rechtlich verankert ist der Anspruch auf Schmerzensgeld in § 253 Abs. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Geschädigter wegen eines ihm entstandenen Nichtvermögensschadens eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Voraussetzung ist das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung des Körpers oder der Gesundheit. Mit dem Schmerzensgeld sollen Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens ausgeglichen werden. Der Anspruch auf Schmerzensgeld steht also neben dem Anspruch auf Ersatz der ärztlichen Heilbehandlungskosten, die als Kosten schließlich einen Personenschaden darstellen und die zunächst von der Krankenversicherung des Geschädigten übernommen werden.

Funktionen des Schmerzensgeldes

Dem Schmerzensgeldanspruch wird eine Doppelfunktion zugesprochen. Einerseits soll dem Geschädigten ein angemessener Ausgleich für nicht vermögensrechtlichen Schäden und zum anderen Genugtuung für die erlittenen Verletzungen gewährt werden. 

Die Genugtuungsfunktion tritt aber bei der Bemessung des Schmerzensgeldes deutlich zurück. Zunächst schon deshalb, weil dem Zivilrecht eine Straffunktion generell fremd ist. Dazu kommt, dass es hierfür besonders auf das Maß des vom Schädiger verwirklichten subjekiven Unrechts ankommt, also auf die Frage, ob dem Unfallverursacher Vorsatz, grobe, mittlere oder leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die objektiven Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs, höhere Geschwindigkeiten und insgesamt stärkeres Verkehrsaufkommen führen aber dazu, dass auch schon die kleinste Unachtsamkeit schwere Folgen nach sich ziehen kann. Manchmal reicht schon die bloße Verwirklichung einer dem Betrieb eines Fahrzeugs ohnehin inhärenten Betriebsgefahr aus, um ein Verkehrschaos anzurichten. Würde auch in solchen Fällen zur Bemessung des Schmerzensgeldes auf das Verschulden des Verursachers abgestellt werden, so würde dem gesetzlich vorgesehenen Ausgleichsanspruch nicht genügend Rechnung getragen.

Im Ergebnis wird daher aus vorgenannten Gründen maßgeblich auf die objektiven Folgen beim Geschädigten und damit auf die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes abgestellt. 

Bemessung des Schmerzensgeldes

So schlagen sich im Umfang des Schmerzensgeldes insbesondere wieder:

  • Art, Ausmaß und Dauer der durch den Unfall erlittenen Verletzungen und deren (Spät-)folgen,
  • Minderung der Erwerbstätigkeit und Dauerschäden,
  • entgangene Lebensfreuden,
  • entgangener Urlaub und
  • ästhetische Beeinträchtigungen.

Der nur auf der Betriebsgefahr und damit auf einer Gefährdungshaftung beruhende Schmerzensgeldanspruch ist anhand der vorgenannten Kriterien nicht niedriger zu bemessen, als ein solcher der auf Verschuldenshaftung beruht. Da es sich gemäß § 253 Abs. 2 BGB bei dem Schmerzensgeld um eine "billige" Entschädigung in Geld handelt, ist die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Als ungefähre - keinesfalls rechtsverbindliche - Ansatzpunkte halten dabei die sogenannten Schmerzensgeldtabellen, zum Beispiel vom ADAC her. Die Schmerzensgeldtabellen enthalten bereits zu Schmerzensgeldfragen ergangene Gerichtsentscheidungen, die als Präzedenzfälle herangezogen werden können. Ausgangspunkt, um die Höhe des konkreten Schmerzensgeld zu bemessenden ist dabei der Vergleich der konkreten Unfallfolgen mit den in ähnlich gelagerten Fällen mit ähnlichen Verletzungsbildern. Die Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruchs übernimmt Ihr Rechtsanwalt im Rahmen der Schadensregulierung.

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