Oldtimer-RücktrittIst ein Oldtimer mangelhaft, so kann ggf. der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Daraufhin wird der Kaufvertrag rückabgewickelt: Der Oldtimer wird an den Verkäufer zurückgegeben und dieser muss den Kaufpreis zurückzahlen. Daneben können bestimmte weitere Rechte und Pflichten bestehen. Generell gelten dieselben Regelungen wie beim Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag. Besonderheiten ergeben sich aber vor allem daraus, dass es regelmäßig keine "übliche Beschaffenheit" eines Oldtimers gibt und oft vom Käufer selbst oder dessen Beauftragten am Oldtimer "gebastelt" wird.

Voraussetzungen Oldtimer-Rücktritt

Grundsätzlich kann auf die Voraussetzungen des KFZ-Rücktritts bzw. der KFZ-Wandlung verwiesen werden. Damit vom Oldtimer-Kaufvertrag zurückgetreten werden kann, muss ein erheblicher Mangel vorliegen, zu dessen Beseitigung dem Verkäufer eine Frist gesetzt werden muss. Kommt er dieser Beseitigungsaufforderung nicht innerhalb der Frist nach, so kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Ggf. kann auch nach zweimaliger erfolgloser Nacherfüllung der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag erklärt werden.

Der erhebliche Mangel ist jedoch anders zu bewerten als bei anderen KFZ. So liegt nicht immer dann schon ein Mangel vor, wenn der Oldtimer nicht in einwandfreiem Zustand ist. Vielmehr werden häufig Verträge über Oldtimer geschlossen, die gerade reparaturbedürftig sind. Es kommt in besonderem Maße auf die Vereinbarung der Parteien an.

Daher sollte bei Vertragsschluss genau festgehalten werden, welche Eigenschaften der Oldtimer aufweist und welche nicht. Als Richtlinien werden häufig sog. Zustandsnoten vergeben. Wird ein Oldtimer unter Angabe einer bestimmten Note angeboten, so stellt dies eine Zusicherung der Eigenschaft dar. Entspricht der Oldtimer nicht der Zustandsnote, so liegt ein Mangel vor, der zum Rücktritt berechtigt. Folgende Zustandsnoten werden in der Regel vergeben:

  • Zustand 1: Makelloser Zustand (wie neu oder besser)
  • Zustand 2: Guter Zustand (technisch und optisch Einwandfrei, kleine Gebrauchsspuren)
  • Zustand 3: Gebrauchter Zustand (voll fahrbereit und verkehrssicher, keine Durchrostung)
  • Zustand 4: Verbrauchter Zustand (eingeschränkt fahrbereit, Fahrzeug komplett aber nicht zwingend unbeschädigt, leichte bis mittlere Durchrostung)
  • Zustand 5: Restaurierungsbedürftiger Zustand (nicht fahrbereit, mangelhafter Zustand, Fahrzeug nicht zwingend komplett)

Rechtsfolgen des Rücktritts vom Oldtimer-Kaufvertrag

Sind die Voraussetzungen für den Rücktritt erfüllt, entsteht entsprechend der PKW-Rückabwicklung ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis, welches den Verkäufer verpflichtet, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Oldtimers an den Käufer zurückzuzahlen. Außerdem kann der Käufer Ersatz verschiedener Aufwendungen verlangen. Schließlich ist die Verzinsung seines eingesetzten Kapitals (vgl. Kapitalverzinsung) als besondere Form der Nutzungsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Bei Oldtimern stellt sich bei der Rückabwicklung die Frage, welche Aufwendungen ersatzfähig sind. Grundsätzlich sind alle fehlgeschlagenen Aufwendungen zu ersetzen, die im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigt wurden, beispielsweise Werkstattbesuche zur Restaurierung, soweit diese notwendig waren oder den Verkäufer bei Rückabwicklung bereichern. Oft arbeitet der Käufer aber auch selbst am Oldtimer, bezahlt also nichts für etwaige Arbeiten am Fahrzeug. Ggf. wird durch diese nicht einmal der eigentliche Wert des Oldtimers gesteigert. Solche Aufwendungen sind nur dann vom Verkäufer zu ersetzen, wenn sie der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen. Andernfalls sind Eigenleistungen bei der Rückabwicklung nicht zu beachten.

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