Ist ein LKW erheblich mangelhaft, kann ggf. der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag erklärt werden. Anschließend ist der LKW-Kaufvertrag rückabzuwickeln. Dadurch wird die Rückgabe des LKW gegen Rückzahlung des Kaufpreises erreicht. Daneben können bestimmte weitere Rechte und Pflichten bestehen. Besonderheiten im Vergleich zum PKW-Rücktritt ergeben sich vor allem aus einer unterschiedlichen Höhe der Nutzungsentschädigung.
Voraussetzungen LKW-Rücktritt
Die Voraussetzungen für den Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag entsprechen denen des Rücktritts vom Autokaufvertrag. Es muss ein erheblicher Mangel vorliegen, zu dessen Beseitigung dem Verkäufer eine Frist gesetzt werden muss. Kommt er dieser Beseitigungsaufforderung nicht innerhalb der Frist nach, so kann der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Ggf. kann auch nach zweimaliger erfolgloser Nacherfüllung der Rücktritt vom LKW-Kaufvertrag erklärt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Voraussetzungen des KFZ-Rücktritts bzw. der KFZ-Wandlung verwiesen werden.
Rechtsfolgen des LKW-Rücktritts
Sind die Voraussetzungen erfüllt, entsteht ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis, welches den Verkäufer des LKW verpflichtet, den Kaufpreis gegen Rückgabe des LKW an den Käufer zurückzuzahlen. Außerdem kann der LKW-Käufer den Ersatz verschiedener Aufwendungen und ggf. auch weitergehenden Schadenersatz verlangen. Schließlich die Verzinsung seines eingesetzten Kapitals (vgl. Kapitalverzinsung) als besondere Form der Nutzungsentschädigung unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Der Käufer des LKW muss sich im Gegenzug jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, die bei einem LKW jedoch zumeist auf die tatsächlich gefahrenen Kilometer gerechnet wesentlich geringer ausfällt, als beim Autokauf (s.u.).
Im Übrigen entsprechen die Rechtsfolgen des LKW-Rücktritts im Wesentlichen denen der PKW-Rückabwicklung.
Nutzungsentschädigung bei LKW-Rückabwicklung
Kommt es zur Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Lkw, so kann der Verkäufer Wertersatz für die Kilometer verlangen, die mit dem Fahrzeug gefahren wurden, bei denen es demnach "abgenutzt" wurde. Die Berechnung der Nutzungsentschädigung bei der Pkw-Wandlung geschieht nach überwiegender Auffassung nach folgender Formel:
Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung
Diese ist auch für die Berechnung bei einer Lkw-Wandlung anwendbar, wobei beachtet werden muss, dass Lkw eine wesentlich höhere Gesamtlaufleistung aufweisen. Je nach Modell kann eine Gesamtlaufleistung von 500.000 bis über 1.000.000 km angenommen werden.
Pro gefahrene 1.000 Kilometer beträgt nach dieser Formel die Nutzungsentschädigung:
- 0,20 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 500.000 Kilometern
- 0,14 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 700.000 Kilometern
- 0,10 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 1.000.000 Kilometern
- 0,08 % des Kaufpreises bei einer Gesamtfahrleistung von 1.200.000 Kilometern
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.