Der Käufer eines Gebrauchtwagen hat bei Mängeln gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegen den Gebrauchtwagenhändler. Er kann, ebenso wie der Käufer eines Neuwagens, Beseitigung des Mangels und unter Umständen Schadensersatz verlangen. Vor allem aber hat er ebenfalls die Möglichkeit, vom Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen zurückzutreten. Dabei sind verschiedene Besonderheiten zu berücksichtigen.

Nacherfüllung bei Gebrauchtwagen

Zunächst hat der Käufer ein Recht auf Nacherfüllung. Grundsätzlich ist er dabei nicht darauf beschränkt, den Mangel am Gebrauchtwagen durch Reparatur beseitigen zu lassen. Er kann vom Autohändler auch die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verlangen. Allerdings wird beim Gebrauchtwagenkauf die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in der Regel unverhältnismäßig sein, so dass der Verkäufer nachbessern darf. Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalls, weshalb sich eine anwaltliche Beratung in dieser Frage lohnen kann.

Sämtliche Kosten, die mit der Nachbesserung zusammenhängen, wie Abschleppkosten zur nächstgelegenen Werkstatt, reparaturbedingte Materialien, und Schmierstoffe, sowie die Fahrtkosten von und zur Werkstatt zur Durchführung der Reparaturen trägt dabei der Verkäufer. Daher ist im Rahmen der Wandlung zu beachten, dass solche Fahrten nicht in die Berechnung der Nutzungsentschädigung mit einbezogen werden. Dies wird häufig übersehen, so dass die Nutzungsentschädigung zu hoch ausfällt.

Wandlung oder Minderung bei Gebrauchtwagen

Der Käufer kann das Auto wandeln bzw. den Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag erklärt. Hierzu ist der Käufer berechtigt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung.
  • Eine vom Käufer dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist ist erfolglos verstrichen.
  • Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen.
  • Die Nacherfüllung ist dem Käufer unzumutbar.

Statt das Fahrzeug zu wandeln und den KfZ Kaufvertrag rückabzuwickeln, kann der Käufer auch den Kaufpreis mindern. In diesem Falle ist vom Verkäufer der zu viel gezahlte Kaufpreis zurückzuzahlen.

Schadenersatz bei Gebrauchtwagen

Ist der Mangel am Fahrzeug vom Verkäufer verschuldet, so kann der Käufer Schadenersatz verlangen. Dabei hat der Verkäufer Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es nicht an, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie gegeben hat, die nicht vorliegt.

Eingeschränkte Gewährleistung bei Gebrauchtwagen

Generell zu berücksichtigen ist, dass Verkäufer die gesetzlichen Rechte einzelvertraglich, z.B. durch AGB, einschränken können. Dabei wird etwa häufig die Gewährleistungsfrist auf nur ein Jahr verkürzt wird. Auch ein Ausschluss der Gewährleistung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere beim Gebrauchtwagenkauf von Privat können die Gewährleistungsrechte erheblich eingeschränkt sein.

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