Der nachfolgende Beitrag vertieft die Übersicht zur PKW Nutzungsentschädigung. Er verdeutlicht die hohe wirtschaftliche Bedeutung der Nutzungsentschädigung und zeigt Einsparmöglichkeiten auf.

Begriff und Hintergrund der Pkw-Nutzungsentschädigung

Kommt es nach der Wandlung zur Rückabwicklung des Kfz-Kaufvertrages so muss der Käufer gem. § 346 Abs. 1 BGB die gezogenen Nutzungen herausgeben. Hierzu gehören die Vorteile, die ihm aus dem Gebrauch der Sache erwachsen sind. Bei einem Auto ist dies regelmäßig die Fahrt mit dem Auto, das sich im "Verbrauch" von Kilometern niederschlägt.

Diese Gebrauchsvorteile können nicht in Natur herausgegeben werden. Deshalb verpflichtet der Gesetzgeber den Käufer zum Wertersatz. Dieser Wertersatz wird überwiegend Nutzungsentschädigung genannt. Alternativ wird von der Vergütung für Gebrauchsvorteile oder der Nutzungsvergütung gesprochen.

Höhe der Pkw-Nutzungsentschädigung

Zur Ermittlung der Höhe der Pkw-Nutzungsentschädigung bei der Wandlung hat sich in der Rechtsprechung und der herrschenden Literatur zwischenzeitlich die Auffassung durchgesetzt, dass der Bruttokaufpreis die geeignete Bemessungsgrundlage ist. Darauf aufbauend wird eine lineare Wertschwundberechnung vorgenommen. Letztere wird danach ermittelt, welche vermutliche Gesamtfahrleistung mit dem individuellen Fahrzeug zu erzielen ist.

Während der Kaufpreis feststeht und mit Vorlage des Kaufvertrages nachgewiesen werden kann, ist die Bestimmung der Gesamtfahrleistung mitunter schwierig. Hier ist letztlich eine Prognose bzw. Schätzung vorzunehmen. Für eine Fahrzeug der unteren Mittelklasse sind dabei andere Werte anzusetzen wie für ein Fahrzeug der Oberklasse. Gleiches gilt für die Unterscheidung zwischen Diesel- und Benzinmotor etc. In der Regel kann man von einer Gesamtlaufleistung zwischen 150.000 km bis 500.000 km ausgehen.Teilweise nehmen die Gerichte eine solche Schätzung selbst vor und beziehen dabei ihnen bekannte Fälle bzw. Fahrzeugtypen ein. Teilweise beauftragen die Gerichte einen Sachverständigen mit der Ermittlung der vermutlichen Gesamtfahrleistung des jeweiligen Fahrzeuges.

In der Vergangenheit hat es immer wieder Versuche gegeben, von der linearen Wertschwundberechnung unter Zugrundelegung der Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges und des Bruttokaufpreises abzuweichen. So wurden etwa Schätzungen anhand von Mietwagenkosten oder Leasingraten vorgenommen. Auch wurden Berechnungen über Nutzungsausfalltabellen für Unfallersatzwagen vorgenommen. In Einzelfällen wurde von der linearen Berechnung abgewichen und versucht, dem degressiven Wertverlust bei Neufahrzeugen, die vor allem in der Anfangsphase der Benutzung besonders hoch sind, Rechnung zu tragen. Im Ergebnis sollte eine Annäherung an die Werte des Gebrauchtfahrzeugmarktes gefunden werden.

Bis auf wenige Einzelfälle hat die Rechtsprechung diese Ansätze nicht übernommen. Der Käufer kann somit mit hohen Erfolgsaussichten eine lineare Nutzungsentschädigung vor Gericht durchsetzen. Dies ist der für ihn günstigste Ansatz, da der Verkäufer in diesen Fällen die anfänglich hohen Wertverluste gerade bei Neuwagen trägt.

Berechnungsformel zur Pkw-Nutzungsentschädigung

Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt somit vom Bruttokaufpreis, der erwarteten Gesamtlaufleistung und den gefahrenen Kilometern ab. Es ergibt sich die folgende Berechnungsformel:

Nutzungsentschädigung = Bruttokaufpreis * gefahrene Kilometer / erwartete Gesamtlaufleistung

In der Praxis haben sich als Werte für erwartete Gesamtlaufleistung vor allem Werte zwischen 150.000 Kilometern und 300.000 Kilometern, gestaffelt in Schritten zu jeweils 50.000 Kilometern, durchgesetzt. Stellt man die oben genannte Berechnungsformel um, so können daraus Prozentwerte errechnet werden. Diese Prozentwerte sind in der Praxis ebenfalls sehr häufig anzutreffen. Die Nutzungsentschädigung beträgt insoweit pro gefahrene 1.000 Kilometer:

  • 0,67 % bei einer Gesamtfahrleistung von 150.000 Kilometern
  • 0,50 % bei einer Gesamtfahrleistung von 200.000 Kilometern
  • 0,40 % bei einer Gesamtfahrleistung von 250.000 Kilometern und
  • 0,33 % bei einer Gesamtfahrleistung von 300.000 Kilometern

Zu beachten ist dabei, dass die tatsächliche Nutzungsentschädigung kilometergenau zu ermitteln ist. Soweit in verschiedenen Berechnungsformularen von Autohäusern jeweils pro angefangene 1.000 Kilometer gerechnet wird, ist dies falsch und benachteiligt den Fahrzeugkäufer.

Urteile zur Höhe der Nutzungsentschädigung

Aus den bisherigen Ausführungen wird deutlich, dass der erwarteten Gesamtlaufleistung eine zentrale Bedeutung für die tatsächliche Höhe der zu leistenden Nutzungsentschädigung zukommt. Ferner wird deutlich, dass die Bandbreite der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Werte erheblich ist. Nachdem die Gesamtlaufleistung letztlich prognostiziert werden muss, kann eine allgemeinverbindliche Größe hier nicht angegeben werden. Dies ist auch deshalb nicht möglich, da eine Gesamtlaufleistung bei verschiedenen Fahrzeugen durchaus sehr unterschiedlich ausfallen kann.

Generell lässt sich sagen, dass Werte von 0,67 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer nur noch selten vertreten werden. Auch wenn sich Autohäuser hier immer wieder gerne auf diesen relativ alten Wert berufen, sollte man sich vergegenwärtigen, dass dies gleichbedeutend mit einer Gesamtlaufleistung von lediglich 150.000 Kilometern ist. Fahrzeuge der mittleren und gehobenen Klasse dürften heutzutage nicht zuletzt aufgrund ihrer hohen Qualitätsstandards jedoch Werte zwischen 200.000 und 300.000 Kilometer erreichen.

Angemessen sind insoweit Werte zwischen 0,5 % und 0,33 % des Kaufpreises je gefahrene Kilometer an den Verkäufer zu leistende Nutzungsentschädigung. Die Rechtsprechung hat sich hierzu in vielen Fällen befasst. Wir stellen hierzu eine Übersicht über Urteile zur Höhe der Nutzungsentschädigung bei Pkw-Wandlung bereit.

Soweit sich die Rückabwicklung auf Sonderfahrzeugen wie etwa Lkw, Omnibusse oder teilweise auch Taxis bezieht, kommen abweichende Werte in Betracht. Üblicherweise sind eindeutig höhere Gesamtlaufleistungen als bei Pkw zu erwarten. Werte zwischen 500.000 und 800.000 Kilometer als Gesamtlaufleistung sind keine Seltenheit.

Mangelbedingter Abschlag bei der Pkw-Nutzungsentschädigung

In der Praxis wird immer wieder übersehen, dass sich die Methode der linearen Wertschwundberechnung auf die normale Gebrauchstauglichkeit eines Fahrzeuges bezieht. Das heißt, die Werte der Nutzungsentschädigung (0,33 % bis 0,67 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer) beziehen sich auf ein mangelfreies Fahrzeug. Tatsächlich ist jedoch das Fahrzeug mangelhaft und gerade deshalb Gegenstand des Wandlungsbegehrens. Insoweit stellt sich die Frage, ob ein mangelbedingter Abschlag von der regulären Nutzungsentschädigung vorzunehmen ist.

In der Rechtsprechung ist hier eine gewisse Tendenz dahingehend festzustellen, dass bei wesentlichen Einschränkungen der Nutzung ein solcher Abschlag vorzunehmen ist. Auch er ist letztlich zu schätzen. Im Einzelfall bieten sich Abschläge zwischen 10 % und 50 % an.

Beispiele für wesentliche Einschränkung der Nutzung wurden etwa vom OLG Köln (DAR 1986, 320 ff.) bei starker Beeinträchtigung des Fahrkomforts durch ein mangelhaftes Automatikgetriebe, welches Schaltstöße verursacht, gesehen. Das OLG Celle (NZV 1991, 230 ff.) sah einen mangelbedingten Abschlag beim Ausfallen des elektronischen Steuergerätes für den Motor gegeben, das zum so genannten Notlauf führte.

Individuelle Rechtsberatung zur Nutzungsentschädigung

Sollten Sie weitere Fragen zur individuellen Berechnung der Pkw-Nutzungsentschädigung in Ihrem Fall haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Aufgrund einer Vielzahl von durchgeführten Pkw-Wandlungen und der damit verbundenen Berechnung von Nutzungsentschädigungen haben wir umfassende Erfahrungen und können Ihnen eine fundierte Einschätzung Ihres Falles übermitteln.

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