Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden umgangssprachlich häufig synonym verwandt. Tatsächlich bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Die Gewährleistung ist gesetzlich garantiert und geregelt. Sie kann ggf. vertraglich modifiziert werden. Garantien sind vertragliche (Zusatz-) Leistungen, die immer gesondert vereinbart werden müssen.
Übersicht
Neben der Gewährleistung können weitere Rechte aus einer Garantie bestehen. Gewährleistungsrechte dürfen nicht mit einer Garantie verwechselt werden. Während die Gewährleistungsrechte gesetzlich geregelt sind, werden Garantien individualvertraglich vereinbart. Insoweit ergänzen Garantien die Gewährleistung und gehen ggf. über die Gewährleistungsrechte hinaus, z.B. durch längere Garantiezeiträume.
Nachdem Garantien gesondert vertraglich vereinbart werden, müssen Art und Umfang einer Garantie immer individuell für den Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist, dass die Garantie regelmäßig die gesetzliche Gewährleistung nicht ersetzt. Der Fahrzeugkäufer kann sich insoweit bei Bedarf auch auf die für ihn eventuell günstigeren gesetzlichen Gewährleistungsrechte berufen.
Gewährleistung
Gewährleistungsregeln finden sich im Gesetz und gelten regelmäßig ohne gesonderte Vereinbarung. Unter den jeweiligen Voraussetzungen, insbesondere bei Mängeln an einer Sache kann der Betroffene seine gesetzlichen Rechte geltend machen. Dies sind z.B. eine Minderung des Kaufpreises oder eine Rückabwicklung des Vertrages (Rücktritt, früher auch Wandelung genannt.).
Gewährleistungsrechte können nur in einem bestimmten Umfang ausgeschlossen werden. Das Gesetz sieht auch hierzu spezielle Regeln vor. Insbesondere Verbraucher werden weitreichend geschützt. Zu ihrem Nachteil kann von vielen wichtigen Gewährleistungsregeln nicht abgewichen werden.
Garantie
Die Garantie ist dagegen eine besondere Vereinbarung zwischen zwei Parteien und damit ein Vertrag. Garantien sind regelmäßig so ausgestaltet, dass ein Garantiegeber die Bedingungen aufstellt, unter denen der Garantiefall eintritt und auch bestimmt welche Folgen dieser Garantiefall hat.
Man unterscheidet verschiedene Formen der Garantie. Die sogenannte selbstständige Garantie ist der Ausnahmefall. Die Regel ist die sogenannte unselbstständige Garantie.
Zu beachten ist, dass der Garantiegeber die Voraussetzungen und die Folgen des Garantiefalls i.d.R selbst festlegt. Häufig wird z.B. beim Gebrauchtwagenkauf zwar eine "Garantie von zwei Jahren" gewährt. Soweit hier nicht zusätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung finden, muss der Gebrauchtwagenkäufer sich genau über die Garantiebedingungen informieren. Ist (wie häufig in der Praxis) lediglich eine kostenfreie Reparatur geregelt, kann der Käufer z.B. nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.
Auch die Voraussetzungen sind oft eingeschränkt. So wird eine Garantie oft nur auf bestimmte Teile eines Fahrzeugs gewährt. Verschleißteile werden von der Garantie ausgenommen. In diesem Fall kann der Käufer keine Reparatur der Verschleißteile fordern.
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