Leasing-RücktrittAuch beim Leasing von Fahrzeugen ist ein Rücktritt möglich. Zu unterscheiden sind zwei Formen des Rücktritts: der (eher seltene) Rücktritt vom Leasingvertrag und der (häufige) Rücktritt des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das Leasingfahrzeug.

Die Rückgabe des Leasingfahrzeugs erfolgt bei Ende eines Leasingvertrages. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages (z.B. nach Rücktritt oder Kündigung) muss das Fahrzeug zurückgegeben werden. Es stellen sich dann insbesondere Fragen zu Fahrzeugherausgabe, Übergabeprotokoll, Begutachtung, Minderwertausgleich, Aufbereitungskosten, Reparaturkosten, Inspektions- und Wartungskosten. Leasingnehmer haben hier verschiedene Rechte und Pflichten zu beachten.

Bei der Rückgabe des Fahrzeuges am Ende des Leasingvertrages erleben Leasingnehmer häufig böse Überraschungen. Plötzlich verlangt der Leasinggeber Ersatz für Gebrauchsspuren und Mängel am Fahrzeug. Dabei muss der Leasingnehmer nicht für jede Verschlechterung des Fahrzeuges Ersatz leisten.

Wer zahlt eigentlich für Reparaturen, die nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs vorgenommen werden?

Auch Leasingfahrzeuge können mangelhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Rechte der Leasingnehmer hat. Von besonderer Bedeutung ist, ob die Leasingbank zur Gewährleistung verpflichtet ist.