Auch Leasingfahrzeuge können mangelhaft sein. Es stellt sich dann die Frage, welche Rechte der Leasingnehmer hat. Von besonderer Bedeutung ist, ob die Leasingbank zur Gewährleistung verpflichtet ist.

Keine besondere Vereinbarung

Ohne abweichende Vereinbarung, müsste der Leasinggeber gebenüber dem Leasingnehmer für Mängel am Leasingfahrzeug einstehen.

Beispiel: Der Leasingnehmer erhält von seiner Leasingbank nur ein mit "Leasingvertrag" überschriebenes Formblatt, in dem die Fahrzeugdaten und die Leasingraten eingetragen sind. Beide Parteien unterzeichnen das Formblatt. Weitere Informationen bzw. Vereinbarung enthält das Dokument nicht. Insbesondere wird nicht auf AGB hingewiesen oder solche übergeben. Nun tritt kurz nach Fahrzeugübergabe ein Motorschaden am Fahrzeug ein. Der Leasingnehmer muss sich nun an die Leasingbank als seinen Vertragspartner wenden und dort seine Gewährleistungsansprüche, z.B. die Reparatur des Motors, geltend machen.

Typischer Leasingvertrag

Leasinggesellschaften schließen in ihren AGB regelmäßig die Vermieterhaftung für Mängel am Fahrzeug aus, nicht zuletzt, um die vorgenannte Beispielsituation zu vermeiden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Leasingnehmer keine Rechte wegen eines Sachmangels geltend machen kann. Der Ausschluss erfolgt nämlich unter gleichzeitiger Abtretung der dem Leasinggeber aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten zustehenden Sachmängelrechte. Damit ist der Leasingnehmer berechtigt, sich wegen Gewährleistungsrechten direkt an den Verkäufer bzw. Lieferanten des Fahrzeugs zu wenden.

Beispiel: Die Leasingvertragsparteien vereinbaren die üblichen Leasingbedingungen. Diese sind in den Leasing-AGB enthalten, die dem Formblatt beigefügt sind. Nun tritt der Motorschaden ein. Dem Leasingnehmer stehen nun die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer/Händle r zu. Er kann also direkt in dessen Werkstatt fahren und dort den Motor reparieren lassen.

Durch diese Konstruktion unterscheidet sich der Leasingvertrag entscheidend vom Mietvertrag. Die geschilderte Verfahrensweise ist deshalb rundsätzlich zulässig[1]. In einem typischen Leasingvertrag hat der Leasingnehmer im Ergebnis dieselben Rechte, wie ein Käufer gegenüber dem Händler. Er muss sich nicht an den Leasinggeber, mit dem er ja die eigentliche vertragliche Bindung eingegangen ist, wenden.

Grenzen der Freizeichnung von der Gewährleistungspflicht

Der Leasinggeber kann sich nur durch eine unbedingte, vorbehaltlose und uneingeschränkte Übertragung der kaufrechtlichen Mängelansprüche wirksam von seiner eigenen Gewährleistungspflicht befreien [2]. Eine im Ergebnis völlig leerlaufende Abtretung in einem Leasingvertrag mit einem Verbraucher wurde bisher als nicht ausreichend angesehen, weil der Leasingnehmer in diesem Fall kein Äquivalent für den Ausschluß der mietrechtlichen Haftung des Leasinggebers erhält.

Schränkt der Leasinggeber die Abtretung in unwirksamer Weise ein, so hat dies die Unwirksamkeit der gesamten Konstruktion zur Folge. Nach überwiegender nicht unkritisiert gebliebener Ansicht lebt sodann die mietrechtliche Eigenhaftung des Leasinggebers für Sach- und Rechtsmängel nach den §§ 535 ff. BGB wieder auf. Dieses hohe Haftungsrisiko versuchen Leasinggesellschaften in der Regel zu vermeiden, weshalb unbillige Haftungseinschränkungen in der Praxis selten sind. Dennoch kann eine Prüfung der Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses im Einzelfall empfehlenswert sein. Etwa dann, wenn der Leasinggeber bei Beendigung des Leasingvertrages Ersatz für Gebrauchsspuren und Mängel verlangt und die Gewährleistungsrechte gegen den Händler verjährt sind.

[1] BGH 16.09.1981, NJW 1982, 106ff.

[2] Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Auflage, Rn. L 82; BGH 17.12.1986, NJW 1987, 1072.

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