Wer zahlt eigentlich für Reparaturen, die nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs vorgenommen werden?

Insbesondere beim Kilometerleasing werden Leasingnehmer, die das Leasingfahrzeug zum Ende der Vertragslaufzeit zurückgegeben haben, immer wieder mit den Kosten für angeblich notwendige Reparaturen belastet. Zur Begründung verweisen viele Leasinggeber gerne auf ihre AGB. Tatsächlich enthalten diese regelmäßig sogenannte Zustandsklauseln, wonach das Fahrzeug bei Rückgabe keine Mängel und Schäden aufweisen darf. Soweit die AGB-Klausel wirksam ist, muss der Leasingnehmer die Reparaturkosten tragen.

Der Leasingnehmer sollte neben der Wirksamkeit der AGB-Klausel in jedem Fall kritisch prüfen, welche Reparaturen vorgenommen wurden. Die Kosten für die Beseitigung normaler Gebrauchsspuren muss der Leasingnehmer nicht zahlen, da diese bereits mit den Leasingraten abgegolten werden.

Weist das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rückgabe bestimmte Abnutzungserscheinunen auf, die nicht auf normalen, sondern auf übermäßigen Gebrauch zurückzuführen sind, so muss der Leasingnehmer den Leasinggeber hierfür entschädigen.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Leasingnehmer häufig nicht die vollen Reparaturkosten ersetzen muss. Regelmäßig steht dem Leasingnehmer ein sog. Anspruch auf Abzug "neu für alt" zur Seite.

Beispiel: Die Reifen müssen infolge übermäßiger Nutzung, der Leasingnehmer veranstaltete Straßenrennen und "Burnouts", gewechselt werden. Nunmehr kann der Restwert der abgenutzten Reifen auf den neuen Satz angerechnet werden.

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