Die Gewährleistungsfrist beim Autokauf hängt von verschiedenen Faktoren ab. Sowohl der Beginn, als auch die Dauer und das Ende der Gewährleistung müssen individuell unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls bestimmt werden. In nicht wenigen Fällen ergibt sich dabei, dass die Gewährleistungsfrist deutlich länger ist, als ursprünglich angenommen.

Beginn der Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistung beim Autokauf beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache, also regelmäßig mit Übergabe des zugelassenen Fahrzeugs vom Verkäufer an den Käufer. Die Gewährleistungsfrist beginnt nicht mit Unterzeichnung des Autokaufvertrages oder der Erstzulassung. Auf das Datum des Kaufvertrages oder der Erstzulassung kommt es insoweit nicht an.

Tipp


Experten-Tipp: Beginn der Gewährleistungsfrist genau prüfen! Regelmäßig ist die Übergabe des Fahrzeugs maßgeblich.


Dauer der Gewährleistungsfrist

Maßgeblich für die Dauer der Gewährleistung sind die gesetzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber regelt den Umfang der Gewährleistung beim Autokauf einheitlich. Gewährleistungsansprüche verjähren demnach in zwei Jahren. Soweit von der gesetzliche geregelten zweijährigen Gewährleistungsfrist abgewichen werden soll, muss dies gesondert vereinbart werden. Werden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen verbleibt es bei der zweijährigen Verjährungsfrist.

Tipp


Experten-Tipp: Ohne gesonderte Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist immer zwei Jahre.


Falls der Autoverkäufer die Frist für die Gewährleistung verkürzen möchte, muss er verschiedene gesetzliche Vorgaben beachten. Maßgeblich sind insoweit vor allem

  • die Person des Käufers (Verbraucher oder Unternehmer)
  • der Zustand des Autos (Neu- oder Gebrauchtwagen) 

Autokauf von Verbrauchern

Kauft ein Verbraucher ein Auto, so gelten bei Gewährleistungsrechten verschiedene Besonderheiten. Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Auto weder zu ihrer gewerblichen noch zu ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit kauft.

Die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche eines Verbrauchers beträgt beim Kauf von Neufahrzeugen immer mindestens zwei Jahre. Kauft der Verbraucher ein gebrauchtes Fahrzeug, so ist ihm immer eine Frist von mindestens einem Jahr einzuräumen. Diese Verkürzung muss gesondert vereinbart werden (s.o.). Soweit Verjährungsfristen bei Gebrauchtwagen von weniger als einem Jahr vereinbart werden, sind diese Regelungen unwirksam.

Daneben kann sich ein Verbraucher bei Mängeln, die innerhalb der ersten sechs Monate auftreten, auf die für ihn günstige Beweislastumkehr nach § 476 BGB berufen.

Autokauf von Unternehmern

Kauft ein Unternehmer einen Neuwagen, so können individualvertraglich beliebige Verjährungsfristen vereinbart werden. Theoretisch ist insoweit vorstellbar, dass ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung vereinbart wird.

In der Praxis werden Regelungen über Umfang der Gewährleistung jedoch regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgenommen. Soweit der Unternehmer ein Neufahrzeug kauft, kann in AGB allenfalls eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr vorgenommen werden. Kürzere Verjährungsfristen wären unwirksam.

Beim Kauf von Gebrauchtfahrzeugen stehen dem Händler theoretisch weitergehende Möglichkeiten zu, die Gewährleistung zu verkürzen. Auch in AGB könnte theoretisch eine Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr geregelt sein. Allerdings müsste der Händler als Verwender der AGB auch insoweit die Grenzen der Billigkeit einhalten. Ob dies jeweils beachtet wurde, muss im Einzelfall geprüft werden.

In der Praxis ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine derart differenzierte Betrachtung selten erforderlich. In den meisten Fällen konzentrieren sich die Autohändler darauf, in ihren AGB eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen auf ein Jahr vorzunehmen ohne zwischen Neu- und Gebrauchtwagen zu unterscheiden.

Ende der Gewährleistungsfrist 

Besondere Bedeutung kommt schließlich der korrekten Ermittlung des Endes der Gewährleistungsfrist zu. Diese endet nämlich nicht zwingend mit Ablauf des letzten Tages des maßgeblichen Frist, sondern kann teilweise erheblich länger andauern. Grundsätzlich endet die Gewährleistungsfrist, wenn der jeweilige Zeitraum abgelaufen ist, also z.B. zwei Jahre nach Übergabe eines Neuwagen an einen Verbraucher.

Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Gesetz allerdings Möglichkeiten vor, die zu einer "Verlängerung" der Gewährleistungsfrist führen können. Zu nennen sind insoweit die Regelungen zur Hemmung und zum Neubeginn der Verjährung nach §§ 203 ff. BGB. Diese Regelungen sind oftmals einschlägig, wenn bereits Reparaturen am Auto durchgeführt wurden. Außerdem können Konstellationen auftreten, in denen sich der Verkäufer des Fahrzeugs mit einer entsprechenden Verlängerung einverstanden erklärt hat. Hierzu ist u.a. der Schriftwechsel genau zu analysieren.

Tipp


Experten-Tipp: Gewährleistungsrechte können im Einzelfall eventuell auch noch nach Ablauf der reinen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Dies kann insbesondere bei Reparaturen durch den Verkäufer gelten. 


 

Bitte bewerten Sie diesen Beitrag
5.00 von 5 - 1 Bewertungen
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.