Bei Alkohol am Steuer ist der Führerschein in Gefahr. Ob als Reaktion auf eine verwirklichte Straftat oder im Falle eine Ordnungswidrigkeit, zahlreiche gesetzliche Tatbestände haben die Einziehung des Führerschein oder ein Fahrverbot zur Rechtsfolge. Im Folgenden sollen die einschlägigen Vorschriften kurz dargestellt und insbesondere Lösungsansätze aufgezeigt werden. Denn nicht selten ist der Führerscheinentzug angreifbar.
Führerscheinentzug und Fahrverbot
Bei Trunkenheitsfahrten ergeben sich den Behörden und Gerichten grundsätzlich zwei Handlungsalternativen.
Zum einen können sie ein ein Fahrverbot aussprechen. Der Inhaber der Fahrerlaubnis wird dieser dabei nicht verlustig, sonder darf sie nur für einen gewissen, in der Regel maximal drei Monate andauernden Zeitraum nicht nutzen, sprich er darf nicht fahren, obwohl er einen Führerschein hat.
Die andere - drastischere - Maßnahme ist demgegenüber der Entzug der Fahrerlaubnis. Wenn ein Entzug im Raume steht, so ist dies in der Regel endgültig. Gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung erlischt die Fahrerlaubnis mit dem Entzug. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen, wird dem Inhaber das Recht abgesprochen, sie im Inland zu nutzen. Bei diesen Maßnahmen sind die Entscheidungsträger aber gemäß Artikel 20 des Grundgesetzes an den aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots gebunden. Das heißt, die Behörde darf immer nur den relativ mildesten Eingriff wählen. Der Führerscheinentzug ist dabe letztes Mittel, so genannte ultima ratio.
Führerscheinentzug nach Ordnungswidrigkeitenrecht
Im Recht der Ordnungswidrigkeiten wird gemäß § 25 Abs. 1 StVG in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten ausgesprochen, wenn der Betroffene die Promille-Grenze des § 24 a StVG überschritten hat.
Nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung kann der Führerschein eingezogen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Hierfür kommt es noch nicht einmal darauf an, dass dem Betroffenen selbst einen alkoholbedingten Verkehrsverstoß vorzuwerfen ist. Die Annahme der fehlenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen kann zum Beispiel schon darin begründet sein, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen erkennbar Betrunkenen fahren lässt oder bei diesem Mitfährt. Die Annahme der fehlenden Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen muss in diesen Fällen aber eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (sog. MPU) anordnen und darf die Entscheidung nur auf dieser Grundlage fällen.
Führerscheinentzug nach Strafrecht
Im Strafrecht ist der Entzug des Führerscheins als Maßregelung der Sicherung und Besserung vorgesehen. Nach § 69 Abs. 1 StGB wird der Führerschein durch das Gericht entzogen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 ist die Fehlende Eignung zum Fähren eines Kraftfahrzeugs in der Regel anzunehmen, wenn eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB gegeben ist. Nach § 69 Abs. 3 StGB erlischt die Fahrerlaubnis mit der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils. Der Führerschein wird mit dem Urteil eingezogen.
Ferner, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nach § 69 StGB erfolgt kann das Strafgericht als Nebenstrafe gemäß § 44 Abs. 1 StGB ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten aussprechen. In der Regel ist das der Fall, wenn trotz einer Trunkeiheitsfahrt nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit a) oder § 316 Abs. 1 StGB von der Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug zuführen ausgegangen wird.
Lösungsansatz im Falle des Führerscheinentzugs
Die behördliche oder gerichtliche Entscheidung beruht, wie dargestellt auf einer Prognoseentscheidung. Die zugrundeliegende Prognose muss für die Rechtmäßigkeit eines Führerscheinentzugs oder Fahrverbotes negativ ausfallen, d.h. die fehlenden Befähigung zu Führen eines Kraftfahrzeuges ergeben. Ist die Prognosenetscheidung falsch, sind ihr falsche Daten zugrunde gelegt oder falsche Rückschlüsse gezogen worden kann das Fahrverbot oder der Führerscheinentzug nicht aufrecht erhalten werden.
Manchmal reichen schon Verstöße bei der Feststellung des Promillewertes. Dann darf die Festgestellte Blut- oder Atemalkoholkonzentration schon gar nicht berücksichtigt werden, weil möglicherweise ein so genanntes Beweisverwertungsverbot besteht. Ferner muss in jedem Fall des Führerscheinentzugs die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme unter die Lupe genommen werden. Auch wenn sich der Führerscheinentzug als behördliche Überreaktion darstellt, hat der Betroffene mit anwaltlicher Hilfe gute Karten, den Führerscheinverlust abzuwenden.
Als Fazit kann daher festgehalten werden, dass die ordnungs- und strafrechtlichen Vorschriften bei Lichte betrachtet gar nicht so zwingend einen Führerscheinentzug zur Folge haben, wie ihr strenger Wortlaut vermuten lässt.
Vielen Dank für die Bewertung dieses Beitrags.