Privatparkplatz

Nutzer oder Anbieter von privaten Parkplätzen kennen das Problem: trotz entsprechender Kennzeichnung werden die nicht öffentlichen Parkplätze unberechtigt von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt. Sei es, dass der Parkplatz einer Privatperson von einer fremden Person genutzt wird oder dass nicht öffentliche Parkplätze für Kunden eines Marktes, Patienten eines Arztes oder ähnliches von anderen, nicht zur Nutzung Berechtigten genutzt werden. Wer einen Privatparkplatz besitzt bzw. anbietet, auch wenn dieser nicht durch Absperrungen oder auf sonstige Weise von der Öffentlichkeit abgegrenzt ist, hat ein Recht darauf, dass kein Unberechtigter auf diesem Parkplatz parkt.

Ausgangsproblem bei Privatparkplätzen

Die Probleme, die sich bei Falschparkern auf Privatparkplätzen ergeben, sind klar: So können Privatpersonen ihren eigenen Parkplatz bei Beeinträchtigung nicht selbst nutzen. Kunden oder Patienten, für die der nicht öffentliche Parkplatz zur Verfügung gestellt werden soll, können diesen durch den Falschparker gegebenenfalls ebenso nicht nutzen. Für die berechtigten Kunden bedeutet dieser Eingriff unnötigen Mehraufwand und für den Anbieter unter Umständen sogar finanzielle Einbußen, weil Kunden aufgrund der Parksituation weiterfahren.

Die Polizei oder die Ordnungsämter helfen in diesen Situationen regelmäßig nicht weiter. Sie sind lediglich für den öffentlichen Parkraum zuständig. Nur wenn Autos im öffentlichen Parkraum falsch parken, werden Bußgelder verhängt oder ggf. auch Abschleppmaßnahmen durchgeführt. Soweit allerdings Privatparkplätze betroffen sind, verweisen Polizei und Ordnungsämter regelmäßig auf den "Zivilrechtsweg", d.h. der betroffene Parkplatzinhaber muss sich selbst um seinen Privatparkplatz kümmern und ggf. die Zivilgerichte einschalten.

Rechtslage bei falsch Parken auf einem Privatparkplatz

Das unerlaubte Parken auf fremden Parkplätzen ist grundsätzlich verboten. Es stellt einen Eingriff in das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geschützte Eigentum sowie den Besitz dar. Der Eigentümer oder Besitzer des Parkplatzes wird durch den Falschparker in seinen Rechten verletzt und kann gegen diesen Unterlassungsansprüche geltend machen.

Um sich gegen zukünftige rechtswidrige Eingriffe durch den Schädiger zu wehren, kann der Berechtigte des Parkplatzes von diesem eine Unterlassungserklärung fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene Nutzer des Parkplatzes tatsächlich nicht zur Nutzung berechtigt ist (etwa als Kunde des Kaufhauses oder Patient des Arztes). Weiterhin muss der Parkplatz so gekennzeichnet sein, dass für jedermann klar ist, dass es sich um einen nicht öffentlichen Parkplatz handelt. Im Regelfall erfolgt dies durch Hinweisschilder.

Eine Unterlassungserklärung durch den Falschparker garantiert dem Geschädigten, dass ein wiederholtes widerrechtliches Parken durch den Schädiger nicht stattfinden wird. Sollte der Falschparker dennoch erneut widerrechtlich auf dem Parkplatz des Geschädigten parken, so drohen ihm, je nach Art der Unterlassungserklärung, zumindest erhebliche finanzielle Sanktionen (Vertragsstrafen).

Gegenmaßnahmen: Abmahnung, einstweilige Verfügung und Klage gegen den Falschparker

Die Unterlassungsansprüche gegen die unberechtigte Nutzung von Privatparkplätzen kann der Parkplatzinhaber gegen den Falschparker sowohl direkt (d.h.  außergerichtlich) , als auch durch Einschaltung eines Gerichts geltend machen. Gerichtlich kann der betroffene Parkplatzinhaber seine Ansprüche durch einstweilige Verfügung und/oder durch eine Klage durchsetzen.

Nicht zuletzt aus Kostengründen empfiehlt es sich grundsätzlich, den Falschparker zunächst immer außergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Die Unterlassungsansprüche werden dabei mit einer sog. Abmahnung geltend gemacht. Mit einer Abmahnung wird der Falschparker aufgefordert, sein widerrechtliches Verhalten zukünftig zu unterlassen, also den Privatparkplatz nicht mehr zu nutzen. Dies muss der Falschparker schriftlich bestätigen. Außerdem muss er für den Fall, dass er trotz Abgabe dieser sog. Unterlassungserklärung zukünftig erneut falsch parkt eine (Vertrags-) Strafe versprechen (und diese bei einem erneuten Falschparken selbstverständlich auch bezahlen). So wird einem zukünftigen Falschparken erfolgreich entgegen gewirkt. 

Soweit die Abmahnung professionell von einem Anwalt erstellt wird, muss der Falschparker die dafür anfallenden Kosten übernehmen. Sie stellen einen Schaden des Parkpatzinhabers dar, den der Falschparker ersetzen muss.

Weitere Einzelheiten zur Abmahnung... 

 

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